Flächennutzungsplan Stadt Meißen Beschluss

Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich Altzaschendorf

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.11.2023 bis 14.11.2024
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich Altzaschendorf

Das Landratsamt Meißen hat die vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen in der Sitzung am 28.09.2022 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich Altzaschendorf, in der Planfassung vom 30.04.2021, mit redaktionellen Ergänzungen vom 06.01.2022, mit Bescheid vom 05.06.2023 (Aktenzeichen: 621.316-1161/2023-39286/2023) gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekanntgemacht.

Die Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich Altzaschendorf ist mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Änderungsbereich ist dem beiliegenden Plan zu entnehmen und ist identisch mit der Abgrenzung zum Bebauungsplan „Altzaschendorf“.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bereich im südlichen Teil als Wohnbaufläche und im nördlichen Teil als Grünfläche dargestellt.

Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung, Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung in der Stadtverwaltung Meißen (Baudezernat, Amt für Stadtplanung und -entwicklung, Leipziger Straße 10, 01662 Meißen) zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten einsehen; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Montag bis Freitag                                     von 08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag                                                          von 13:00 – 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag          von 13:00 – 15:00 Uhr

Eine Anmeldung unter 03521-467-181 oder per Email an stadtentwicklung@stadt-meissen.de wird empfohlen.

Die Planunterlagen sind zudem gemäß § 10a Abs. 2 BauGB im Internet unter www.bauleitplanung.sachsen.de (zentrales Landesportal Sachsen) eingestellt.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Meißen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Meißen, den 30.10.2023

 

 

Olaf Raschke                                                                                       

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Große Kreisstadt Meißen

Amt für Stadtplanung und -entwicklung

Sachgebiet Stadt- und Freiraumentwicklung

Leipziger Straße 10

01662 Meißen

Email: stadtenwicklung@stadt-meissen.de

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Telefon: 03521 467181

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