Bebauungsplan Stadt Meißen Beschluss

Bebauungsplan "Wohnen am Klingertal"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 25.09.2020 bis 24.09.2021
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Planzeichnung

I. Lage des Plangebietes
Das Gebiet des Bebauungsplanes „Wohnen am Klingertal“ umfasst die Flurstücke 1317/253, 1317/254, 1317/255, 1317/256, 1317/257, 1317/258, 1317/259, 1317/260, 1317/261, 1317/262, 1317/263, 1317/264 und 1317/265 mit einer Flächengröße von ca. 0,84 ha. Im beigefügten Lageplan ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohnen am Klingertal“ dargestellt.


II. Beschluss
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen hat am 26.08.2020 in öffentlicher Sitzung mit Beschluss- Nr.: 20/7/157 den Satzungsbeschluss wie folgt gefasst:

1. Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen beschließt die Satzung zum Bebauungsplan „Wohnen am Klingertal“, bestehend aus der Planzeichnung Festsetzungen (Teil A) und dem Textteil (Teil B) vom 12.05.2020 erstellt vom Planungsbüro Hamann und Krah, gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) m.W.v. 28.03.2020.

2. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.


III. Inkrafttreten und Einsichtnahme
Die Satzung des Bebauungsplanes „Wohnen am Klingertal“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB  ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Wohnen am Klingertal“ tritt am Tage nach dieser  Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung entsprechend § 10a BauGB im Bauverwaltungsamt der Stadt Meißen Leipziger Straße 10 01662 Meißen während folgender Dienstzeiten:

Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr
Dienstag von 13 bis 18 Uhr
Montag, Mittwoch, Donnerstag von 13 bis 15 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.


IV. Hinweise
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über  das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind. Eine etwaige Verletzung von Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) oder aufgrund dieser erlassener Vorschriften bei der Änderung dieses Bebauungsplanes wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalbn eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Meißen, den 31. August 2020

Kontaktperson

Marina Jach
E-Mail: marina.jach@stadt-meissen.de

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