Außenbereichssatzung Stadt Lugau Beschluss

Außenbereichssatzung im OT Ursprung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.08.2022 bis 25.08.2023
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Außenbereichssatzung für einen Bereich zwischen Oberlungwitzer Straße und Lungwitzbach im OT Ursprung nach
§ 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Lugau hat in seiner Sitzung am 01.08.2022 mit Beschluss-Nr. B/STR/2022/36 die Außenbereichssatzung für einen Bereich zwischen Oberlungwitzer Straße und Lungwitzbach im OT Ursprung, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:750 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Juli 2022 gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 35 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird die Außenbereichssatzung mit der Begründung zu jedermanns Einsicht in der Stadtverwaltung Lugau während der Sprechzeiten bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Satzung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.stadt-lugau.de) sowie über das Zentrale Landesportal (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädi-gungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs.1 BauGB werden:

  • eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Form-vorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Lugau, den 26.08.2022

Weikert

Bürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Lugau, Bauamt, Telefon-Nr.: 037295 / 5233

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung

Informationen

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