Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Außenbereichssatzung für einen Bereich zwischen Oberlungwitzer Straße und Lungwitzbach im OT Ursprung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Lugau hat in seiner Sitzung am 01.08.2022 mit Beschluss-Nr. B/STR/2022/36 die Außenbereichssatzung für einen Bereich zwischen Oberlungwitzer Straße und Lungwitzbach im OT Ursprung, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:750 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Juli 2022 gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 35 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird die Außenbereichssatzung mit der Begründung zu jedermanns Einsicht in der Stadtverwaltung Lugau während der Sprechzeiten bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Satzung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.stadt-lugau.de) sowie über das Zentrale Landesportal (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädi-gungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs.1 BauGB werden:
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Form-vorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Lugau, den 26.08.2022
Weikert
Bürgermeister
Stadtverwaltung Lugau, Bauamt, Telefon-Nr.: 037295 / 5233