Bebauungsplan Stadt Falkenstein/Vogtl. Beschluss

Bebauungsplan Wohngebiet "Am Stadtpark" der Stadt Falkenstein/Vogtl.

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.10.2022 bis 26.10.2023
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes Wohngebiet „Am Stadtpark"

gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Falkenstein/Vogtl. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.10.2022 den Bebauungsplan Wohngebiet „Am Stadtpark" in der Fassung 09/2022, bestehend aus dem Teil A - Planzeichnung und dem Teil B - Textliche Festsetzungen, als Satzung nach §13 a BauGB beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich wird von der Paul-Popp-Straße im Norden, von der Heinrich-Heine-Straße im Osten, dem Gewerbe- und Mischgebiet „Falgard“ im Süden sowie von den Grundstücken der Auerbacher Wohnungsbaugenossenschaft eG mit mehrgeschossigen Wohnbauten im Westen begrenzt. Er umfasst die Flurstücke Nr. 474/2, 475/4 und 481/2 der Gemarkung Falkenstein (siehe Lageplan).

Planungsziel ist die Errichtung von ca. 20 Einfamilienhäusern.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan Wohngebiet „Am Stadtpark" und seine Begründung in der Stadtverwaltung Falkenstein/Vogtl., Hauptstraße 5 b, 08223 Falkenstein/Vogtl., während der nachfolgend genannten Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag                                 9.00 Uhr - 12.00 Uhr

Dienstag                                9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr

Mittwoch                              9.00 Uhr - 12.00 Uhr

Donnerstag                          9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr

Freitag                                   9.00 Uhr - 12.00 Uhr

Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Die oben genannten Unterlagen werden ergänzend auf der Internetseite der Stadt Falkenstein/Vogtl unter www.stadt-falkenstein.de und auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Hinweise, Rechtsbehelf:

I.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Falkenstein/Vogtl., Hauptstraße 5 b, 08223 Falkenstein/Vogtl., unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der vorangegangene Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

II.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

III. Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Falkenstein/Vogtl. unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Falkenstein/Vogtl., den 19.10.2022

Marco Siegemund

Bürgermeister                                                                                  - Siegel –

Lageplan

Kontaktperson

Stadt Falkenstein/Vogtl.

Stadtbauamt

SG Stadtplanung

Michaela Bernhardt

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung Bebauungsplan
  • Bebauungsplan Teil A und Teil B
  • Bebauungsplan Begründung

Informationen

Übersicht
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