Der Stadtrat der Stadt Liebstadt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.05.2024 den Abwägungs- und den Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Liebstadt“ in der Fassung vom Juli 2023, einschließlich der redaktionellen Korrekturen gemäß Abwägung vom 21.05.2024, gefasst.
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung und dem Umweltbericht einschließlich der Zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a BauGB in der Stadtverwaltung Liebstadt, Kirchplatz 2, 01825 Liebstadt, während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan einschließlich Begründung und der Zusammenfassenden Erklärung kann auf dem zentralen Landesportal Sachsen www.buergerbeteiligung.sachsen.de und unter der Rubrik Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Liebstadt www.stadt-liebstadt.de eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungs- planes und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Weiterhin wird auf § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Liebstadt, den 13.08.2024
gez. Kristin Grahl
Bürgermeisterin
Frau Michaela Ulbrich E-Mail: m.ulbrich@stadt-bgb.de