Gesetzentwurf Sächsisches Staatsministerium der Justiz Justiz, Inneres und Sicherheit

Anhörung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Transparenzgesetzes

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 27.05.2025 bis 10.06.2025
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Das Sächsische Kabinett hat am 27. Mai 2025 den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Transparenzgesetzes zur Anhörung freigegeben.

Der Gesetzentwurf beinhaltet die Verschiebung der Inbetriebnahme der Transparenzplattform um zwei Jahre. § 17 Absatz 2 Satz 1 SächsTranspG soll dahingehend geändert werden, dass die Transparenzplattform innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes und somit erst zum 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden muss.

Sie haben bis zum 10. Juni 2025 Gelegenheit, sich zu beteiligen und zum Referentenentwurf per Post oder per E-Mail (Normpruefung@smj.justiz.sachsen.de) Stellung zu nehmen.

Kontakt

Sächsisches Staatsministerium der Justiz 

Referat II.3, Normprüfung, Verwaltungsrecht, Rechtsbereinigung

Hoyerswerdaer Straße 18 – 22, 01099 Dresden 

Normpruefung@smj.justiz.sachsen.de

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Das Staatsministerium für Justiz erhebt und verarbeitet zum Zweck der Durchführung des Normsetzungsvorhabens personenbezogene Daten.

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Im Staatsministerium für Justiz erfolgt keine automatisierte Entscheidungsfindung.

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Innerhalb des Staatsministeriums für Justiz erhalten nur diejenigen Personen Zugang zu den personenbezogenen Daten, die mit deren Verarbeitung zu den oben beschriebenen Verarbeitungszwecken betraut sind.

6.  Dauer der Speicherung

Die personenbezogenen Daten werden so lange gespeichert, wie dies zur Bearbeitung des Verarbeitungszwecks und unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Danach werden sie gelöscht. Soweit das Staatsministerium für Justiz verpflichtet ist, dem Sächsischen Staatsarchiv Unterlagen zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung der personenbezogenen Daten erst nach Anbietung und Verneinung der Archivwürdigkeit durch das Sächsische Staatsarchiv möglich. Bejaht das Sächsische Staatsarchiv die Archivwürdigkeit der Unterlagen, werden diese übernommen. Die Daten werden dort dann dauerhaft gespeichert.

7.  Rechte der betroffenen Person:

Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte zu:

  • Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Berichtigung Sie betreffende unrichtige personenbezogene Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung

Sie haben außerdem nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

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