Gesetzentwurf Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Gesellschaft und Politik

Entwurf Sächsische Gleichstellungsplanverordnung - SächsGleiPlanVO-E

  • Status Beendet
  • Zeitraum 07.02.2024 bis 06.03.2024
  • Stellungnahmen 2 Stellungnahmen
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Entwurf Sächsische Gleichstellungsplanverordnung

Die Sächsische Staatsregierung hat am 6. Februar 2024 den vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erstellten Entwurf einer Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Inhalt von Gleichstellungsplänen (Sächsische Gleichstellungsplanverordnung – SächsGleiPlanVO) zur Anhörung freigegeben.

Was ist die Sächsische Gleichstellungsplanverordnung?

Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Sächsische Gleichstellungsgesetz vom 19. Oktober 2023 [GVBl. S. 850] löst das aus dem Jahr 1994 stammende Sächsische Frauenförderungsgesetz (SächsFFG) ab. Dementsprechend werden die bisherigen Frauenförderpläne durch die in den Paragraphen 23 ff. SächsGleiG normierten Gleichstellungspläne ersetzt, in denen die Dienststellen regelmäßig ihre Bedienstetenstruktur analysieren und sich Ziele zur Herstellung von Chancengerechtigkeit für alle Bediensteten setzen sollen. Die Festlegungen im Gleichstellungsplan sind Bestandteil der Personalentwicklungsplanung (§ 23 Absatz 2 SächsGleiG). Als wichtiger Teil einer erfolgreichen und effektiven Gleichstellungsarbeit in den Dienststellen ist deren Umsetzung somit auch eine Verpflichtung der Personalverwaltung sowie jeder Funktionsträgerin und jedes Funktionsträgers mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben (§ 23 Absatz 3 SächsGleiG).

§ 25 Absatz 5 SächsGleiG ermächtigt die Staatsregierung, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die konkreten in der Bestandsaufnahme darzustellenden Merkmale und Daten, die konkreten der Erfolgskontrolle zu unterziehenden Kriterien sowie weitere mögliche Inhalte des Gleichstellungsplans zu regeln. Dazu dient der vorliegende Entwurf.

Was genau ist ein Gleichstellungsplan?

Im Gleichstellungsplan erfasst eine Dienststelle in regelmäßigen Abständen ihre jeweilige Personalstruktur unter Geschlechteraspekten, wie zum Beispiel die Frauenanteile in verschiedenen Funktionen. Aus den Ergebnissen werden Handlungsbedarfe und Zielstellungen zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen und Ebenen abgeleitet. Kommt die Bestandsaufnahme zu dem Ergebnis, dass Frauen zum Beispiel in der Führungsebene der Dienststelle stark unterrepräsentiert sind, muss sich die Dienststellenleitung überlegen, mit welchen Maßnahmen sie mehr Frauen in Führungspositionen bringen kann. Ergibt die Analyse andererseits zum Beispiel, dass die männlichen Bediensteten keinerlei flexible Arbeitsbedingungen nutzen, könnte im Gleichstellungsplan mit dem Ziel der besseren Vereinbarkeit von Familienaufgaben und Berufstätigkeit verankert werden, die Gründe hierfür zu ermitteln und bedarfsgerechte Arbeitsbedingungen für alle Bediensteten anzubieten. Diese Maßnahmen müssen im Gleichstellungsplan festgeschrieben werden. Nach vier Jahren ist ein neuer Gleichstellungsplan zu erstellen, in dem auch ausgewertet werden muss, ob und mit welchen Auswirkungen die zuvor festgelegten Maßnahmen funktioniert haben. Weiterhin dient der Gleichstellungplan dazu, für die Dienststelle Strategien zum Umgang mit sexueller Belästigung oder zur geschlechtergerechten Gremienbesetzung festzuschreiben.

Für wen soll die Gleichstellungsplanverordnung gelten?

Die Sächsische Gleichstellungsplanverordnung soll nur für die Dienststellen der Landesverwaltung gelten. Das Sächsische Gleichstellungsgesetz gilt zwar grundsätzlich für die gesamte Landesverwaltung und die kommunalen Verwaltungen. An einigen Stellen des Gesetzes befinden sich jedoch mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen bereits Sonderregelungen für die kommunalen Dienststellen, die teilweise den Wortlaut des Frauenförderungsgesetzes übernehmen. Dementsprechend findet auch die vorliegende Verordnung aufgrund der Sonderregelung in § 25 Absatz 6 Satz 1 SächsGleiG in kommunalen Dienststellen keine Anwendung. § 25 Absatz 6 SächsGleiG beschreibt in Satz 2 und 3 direkt den notwendigen Inhalt der Gleichstellungspläne in kommunalen Dienststellen, indem die Regelungen des abgelösten Frauenförderungsgesetzes für die Frauenförderpläne nachgezeichnet werden.

Welche Regelungen enthält die Sächsische Gleichstellungsplanverordnung?

Die Sächsische Gleichstellungsplanverordnung konkretisiert für die Dienststellen der Landeverwaltung den Umgang mit dem neuen Steuerungs- und Personalentwicklungsinstrument Gleichstellungsplan innerhalb der gesetzlich in § 25 Absatz 1 und 2 SächsGleiG vorgesehenen Bestandsaufnahme und Analyse sowie der Erfolgskontrolle gemäß § 25 Absatz 2 SächsGleiG. Durch die Verordnung soll in der Praxis die Erstellung des Gleichstellungsplans für die einzelne Dienststelle erleichtert sowie eine gewisse Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit hergestellt werden. Ein Mustergleichstellungsplan ist Bestandteil der Begründung.

Die Sächsische Gleichstellungsplanverordnung enthält insgesamt zehn Paragraphen. Zunächst werden neben für die gesamte Verordnung geltenden allgemeinen Regelungen und Begriffsbestimmungen (§ 1 SächsGleiPlanVO-E) die für die Darstellung im Gleichstellungsplan notwendigen Daten und Datenkombinationen vorgegeben (vgl. §§ 2, 3 SächsGleiPlanVO-E). Desweiteren werden in Form von Beispielkatalogen Maßnahmen zur Behebung von Unterrepräsentanz von Frauen (§ 4 SächsGleiPlanVO-E), zum Schutz vor sexueller Belästigung (§ 5 SächsGleiPlanVO-E), zur Verstärkung der Fortbildung (§ 6 SächsGleiPlanVO-E), zur Erläuterung der Personalentwicklung (§ 7 SächsGleiPlanVO-E) und zur geschlechtergerechten Besetzung von Gremien (§ 8 SächsGleiPlanVO-E) aufgeführt. Eine Übergangsregelung (§ 9 SächsGleiPlanVO-E) sieht im Wesentlichen vor, dass mit Ausnahme gesetzlich vorgesehener Aussagen (vgl. dazu § 25 Absatz 1 SächsGleiG) Daten erst dann im Gleichstellungsplan darzustellen sind, wenn diese elektronisch abrufbar sind. Das bedeutet einerseits, dass sämtliche Daten und Datenkombinationen, die bereits elektronisch vorliegen, geliefert werden sollen. Andererseits wird berücksichtigt, dass solange noch kein landeseinheitliches System zur elektronischen Unterstützung des Personalmanagements (inklusive elektronischer Personalakte) etabliert ist, eine manuelle Auswertung von Personalakten bezüglich aller nicht elektronisch vorliegender Daten und Datenkombinationen für die Verwaltung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt. § 10 regelt schließlich das Inkrafttreten der Sächsischen Gleichstellungsplanverordnung.

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