Gesetzentwurf Sächsisches Staatsministerium der Justiz Justiz, Inneres und Sicherheit

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

  • Status Beendet
  • Zeitraum 29.09.2023 bis 24.10.2023
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Die Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid dient der Umsetzung der Artikel 3 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen.

Die EU-Kommission hat in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland die nicht vollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 unter anderem im Zusammenhang mit dem Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid moniert. Konkret hat die EU-Kommission vorgetragen, dass der bislang in § 3a des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid enthaltene Verweis auf Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 sowie die Angabe, dass die Verhältnismäßigkeit auf Grundlage der dort genannten Kriterien zu prüfen sei, keine ausreichende Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 darstelle. Die Umsetzung sei erst vollständig, wenn die Kriterien des Artikel 7 ausdrücklich im Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid aufgeführt sind. Zudem seien auch die in Artikel 3 der Richtlinie genannten Begriffsbestimmungen zu den „geschützten Berufsbezeichnungen“ und „vorbehaltenen Tätigkeiten“ im Gesetz selbst zu definieren. 

Mit der beabsichtigten Änderung des § 3a des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid und der Einführung der Anlage 1 zu § 3a Absatz 3 soll der Aufforderung der EU-Kommission zur Anpassung des Gesetzes entsprochen werden.

Mit den übrigen Änderungen soll das Gesetz in redaktioneller Hinsicht überarbeitet werden, insbesondere um die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich im Sinne von Ziffer I Nummer 2 Buchstabe f der Anlage 2 zur VwV Normerlass zum Ausdruck bringen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

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