Nach dem Gesetzentwurf soll die Verwaltung Informationen, zum Beispiel Beschlüsse der Regierung, Gutachten, Studien, Berichte, Informationen über Zuwendungen sowie Beteiligungen des Freistaates von Amts wegen zur Verfügung stellen, so dass sie für alle Bürgerinnen und Bürger frei zugänglich sind. Vergleichbare Ansätze in Transparenzgesetzen gibt es bisher nur in Hamburg, Rheinland-Pfalz und Thüringen. Darüber hinaus sollen Informationen auf Antrag kostenlos zugänglich gemacht werden, die nicht schon durch die Verwaltung auf der Transparenzplattform veröffentlicht werden.
Die Veröffentlichung der Informationen soll auf einer dafür zu schaffenden Online-Plattform erfolgen. Hierdurch soll das Handeln des Staates für alle Bürgerinnen und Bürger offener, nachvollziehbarer und verständlicher werden. Denn nur wenn die Bürgerinnen und Bürger alle nötigen Informationen über die sie betreffenden Themen haben, können sie am demokratischen Prozess sinnvoll teilnehmen. Damit kann das Vertrauen in unsere Verwaltung und so auch die Demokratie gestärkt werden.
Jetzt stehen Anhörungen, deren Auswertung und eine zweite Kabinettsbefassung an. Anschließend wird das Gesetzgebungsverfahren im Landtag fortgesetzt.
Das Gesetz soll grundsätzlich für die Staatsregierung und für die gesamte Verwaltung des Freistaates gelten. Den Gemeinden und Landkreisen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, Informationen auf der Transparenzplattform einzustellen.
Das wird im Gesetz abschließend geregelt. Es enthält einen Katalog, der das das Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger widerspiegeln soll. Zum Beispiel sollen veröffentlicht werden: Regierungsbeschlüsse, Gesetzentwürfe, bestimmte Verträge, die der Freistaat abschließt, Berichte und Gutachten, Informationen über Unternehmensbeteiligungen des Freistaates, eine Übersicht von Subventionen durch den Freistaat. Die Bürgerinnen und Bürger sollen also insbesondere erfahren können, was der Freistaat mit den Steuergeldern macht.
Der Entwurf verfolgt den Ansatz, möglichst weitgehend und umfassend Informationen bereitzustellen. Im Grundsatz sind daher Informationen stets zur Verfügung zu stellen, soweit keine anderen Schutzgüter beeinträchtigt werden. Dort, wo die Veröffentlichung zu einer Gefährdung der Sicherheit führen würde, muss sie natürlich unterbleiben. Nicht alle staatlichen Stellen sind als transparenzpflichtige Stellen geeignet. So sollen beispielsweise Gerichte, soweit sie in der Rechtsprechung tätig sind, nicht transparenzpflichtig sein. Neben Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind aber auch andere Rechtsgüter schutzbedürftig. Der Entwurf sieht daher einen abschließenden Katalog von Ausnahmen vor. Darunter fallen beispielsweise sensible Daten, etwa in Vergabeverfahren oder solche mit Personenbezug. Daneben muss auch die Funktionsfähigkeit der sächsischen Verwaltung erhalten bleiben, weshalb ein Kernbereich ihrer Eigenverantwortung nicht der Transparenzpflicht unterliegt.
Mit der Überwachung der Anwendung des Gesetzes soll eine Beauftragte beziehungsweise ein Beauftragter betraut werden. Diese Aufgabe soll die beziehungsweise der Datenschutzbeauftragte mit übernehmen. So ist es auch in den anderen Bundesländern üblich. Zudem steht den Beteiligten natürlich der im Verwaltungsrecht übliche Rechtsschutz durch Widerspruch und Klage zur Verfügung.
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Referat II.3
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