Bebauungsplan Stadt Sebnitz Beschluss

Bebauungsplan "Eigenheimstandort Ottendorf"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 05.12.2025 bis 04.12.2026
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Planzeichnung

Inkrafttreten der Satzung der 2. Änderung des Bebauungsplanes
„Eigenheimstandort Ottendorf“

im Ortsteil Ottendorf der Großen Kreisstadt Sebnitz

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Sebnitz hat in öffentlicher Sitzung am 25.09.2024 mit Beschluss-Nr. SR/22/2024 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Eigenheimstandort Ottendorf“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 25.04.2022, geändert am 02.05.2024, mit redaktionellen Ergänzungen vom 30.08.2024, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung einschließlich Anlagen (Teil C) in der Fassung vom 25.04.2022, geändert am 02.05.2024, mit redaktionellen Ergänzungen vom 30.08.2024 wurde gemäß Stadtratsbeschluss gebilligt.

Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat als höhere Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 04.12.2024 unter dem Aktenzeichen, AZ: 0004-14.6.28-621.4-360.090-01.2 die Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Eigenheimstandort Ottendorf“, gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Erteilung der Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht.  Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Eigenheimstandort Ottendorf“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Planauszug nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Eigenheimstandort Ottendorf“ kann mit der Begründung einschließlich Anlagen gemäß § 10a Baugesetzbuch (BauGB) ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Sebnitz, Kirchstraße 5, Bauverwaltung Zi. 214, 01855 Sebnitz während der Dienstzeiten eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Termine außerhalb der Dienstzeiten können telefonisch vereinbart werden.

Ergänzend kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und den weiteren Anlagen gemäß § 10a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Internetseite

der Großen Kreisstadt Sebnitz (https://www.rathaus.sebnitz.de/rathaus/bekanntmachungen/),

sowie auf der Internetseite des zentralen Landesportales Bauleitplanung Sachsen eingesehen werden. (https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sebnitz/startseite)

Soweit im Satzungsexemplar auf DIN-Normen zurückgegriffen wird, werden diese in der Stadtverwaltung Sebnitz, Kirchstraße 5, Bauverwaltung Zi. 214, 01855 Sebnitz zur Einsicht bereitgehalten

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden

a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3  BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Sebnitz, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Sebnitz, den 05.12.2025

Kretzschmar

Oberbürgermeister

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