Bebauungsplan Stadt Sebnitz Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan-Entwurf "Photovoltaikanlage Bosch Sebnitz"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 10.05.2021 bis 11.06.2021
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Planzeichnung
Bekanntmachung der Stadt Sebnitz Grenzblatt vom 30.04.2021 Billigung und Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Bosch Sebnitz“ Beteiligung der Öffentlichkeit Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Sebnitz hat mit Beschluss Nr. STR/2021/37 vom 22.04.2021 die Abwägung über die während der öffentlichen Auslegung und Trägerbeteiligung vorgebrachten Bedenken und Anregungen zum Vorentwurf des B- Planes „Photovoltaikanlage Bosch Sebnitz“ beschlossen. Mit Beschluss Nr. STR/2021/38 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes „Photovoltaikanlage Bosch Sebnitz“ in der Fassung vom 06.04.2021 gebilligt und seine öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden beschlossen. Der Beschluss wird hiermit bekannt gegeben. Der Entwurf der Planung in der Fassung vom 06.04 2021 wird vom 10.05.2021 bis einschließlich 11.06.2021 in der Stadtverwaltung Sebnitz im Bauamt während folgender Zeiten zur Einsicht öffentlich ausgelegt: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag zusätzlich von 13.00 Uhr bis 18:00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 13.00 Uhr bis 17:00 Uhr. Während der Auslegungsfrist haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Planentwurf und zur Erörterung der Planung. Aufgrund der besonderen Bedingungen aufgrund der Corona- Pandemie wird um eine vorherige Terminabstimmung zur Einsichtnahme gebeten. Parallel dazu ist eine Einsichtnahme über das Beteiligungsportal Bauleitplanung des Landes Sachsen und über die Internetseite der Stadt möglich. Anregungen und Bedenken können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift in der Stadtverwaltung vorgebracht werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beim Beschluss zur Abwägung zum o. g. Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Ruckh Oberbürgermeister

Kontaktperson

Große Kreisstadt Sebnitz

Bauverwaltung/ Stadtplanung

Frau Ingrid Bamme

Kirchstraße 5

01855 Sebnitz

Mai: ingrid.bamme@stadtverwaltung-sebnitz.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Artenschutzfachliche Beurteilung

Informationen

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