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Regionalplan Regionaler Planungsverband Oberes Elbtal / Osterzgebirge Frühzeitige Beteiligung

Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge, Beteiligung zum Vorentwurf

Inhaltsverzeichnis

  • Regionalplan Text
    • Einleitung
    • 1 Raumstrukturelle Entwicklung
      • 1.1 Zentrale Orte und Verbünde
      • 1.2 Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion
      • 1.3 Regional bedeutsame Verbindungs- und Entwicklungsachsen
    • 2 Regional-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung
      • 2.1 Regionalentwicklung
        • 2.1.1 Regionale Kooperation
        • 2.1.2 Räume mit besonderem Handlungsbedarf
      • 2.2 Siedlungsentwicklung
        • 2.2.1 Wohnungs- und Siedlungswesen
        • 2.2.2 Regionale Grünzüge und Grünzäsuren
        • 2.2.3 Fluglärm
      • 2.3 Wirtschaftsentwicklung
        • 2.3.1 Gewerbliche Wirtschaft
        • 2.3.2 Tourismus und Erholung
    • 3 Verkehrsentwicklung
    • 4 Freiraumentwicklung
      • 4.1 Freiraumschutz
        • 4.1.1 Ökologisches Verbundsystem / Arten- und Biotopschutz
        • 4.1.2 Kulturlandschaft
        • 4.1.3 Boden und Grundwasser
        • 4.1.4 Hochwasservorsorge
        • 4.1.5 Siedlungsklima
      • 4.2 Freiraumnutzung
        • 4.2.1 Landwirtschaft
        • 4.2.2 Forstwirtschaft
        • 4.2.3 Bergbau und Rohstoffsicherung
    • 5 Technische Infrastruktur
      • 5.1 Energieversorgung
        • 5.1.1 Windenergienutzung
        • 5.1.2 Netzausbau
      • 5.2 Wasserversorgung
32 von 34

5.1.1 Windenergienutzung

Das gegenwärtige Windenergiekonzept stammt aus dem Jahr 2003, nachdem die diesbezügliche Planung des Regionalplans 2009 durch das Sächsische Staatministerium des Innern nicht genehmigt worden war. Der Bedarf zu dessen Fortschreibung wird von verschiedenen Faktoren bestimmt. Diese sind u. a.:

Anforderungen, die sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergeben (Stichwort Differenzierung in harte und weiche Tabuzonen – s. dazu Urteil des BVerwG v. 13.12.2012 (Az. 4 CN 1.11; 4 CN 2.11))

der technische Fortschritt bei der Weiterentwicklung der Anlagen, insbesondere auch hinsichtlich Größe und Leistungsparameter

Die Weiterentwicklung der energiepolitischen Zielstellungen des Bundes und insbesondere des Freistaates Sachsen mit dem Energie- und Klimaprogramm vom März 2013.

Im vorliegenden Entwurf werden mit der planerischen Herangehensweise ausschließlich die harten und weichen Tabuzonen sowie die geplante Methodik zur Findung der Vorrang- und Eignungsgebiete (VREG) Windenergienutzung zur Diskussion gestellt. Es erfolgen noch keine textlichen und zeichnerischen Festlegungen.

Die Immissionsschutzfachbehörden werden gebeten, insbesondere die als harte Tabuzonen (TH 12a, TH 12b und TH 12c) benannten Wohnabstände zu Windenergieanlagen zu prüfen.

Die Naturschutzfachbehörden werden gebeten, insbesondere regional bedeut­same Hauptflugrouten von gegenüber Windenergieanlagen empfindlichen Vogel- und Fledermausarten zu benennen, die auf hinreichend gesicherter Tatsachen­basis beruhen.

In der Arbeitskarte 2 sind die Start- und Landebahnen (zu TH 19), der Bauschutzbereich des Flughafens Dresden (zu TW 17a), die Platzrunden der Landeplätze und Segelfluggelände (zu TW 17b) sowie die Standorte der Flugsicherungsanlagen (zu TW 18) dargestellt. Die Luftverkehrsbehörde wird gebeten, die entsprechenden Kriterien und insbesondere die zugehörigen Darstellungen zu prüfen.

 

Z 5.1.3 LEP

In den Regionalplänen sind die räumlichen Voraussetzungen zum Erreichen des für die Nutzung der Windenergie geltenden Zieles der Sächsischen Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend dem Flächenanteil der jeweiligen Planungsregion an der Gesamtfläche des Freistaates Sachsen (regionaler Mindestenergieertrag) zu sichern.

Die Nutzung der Windenergie ist dabei durch eine abschließende, flächendeckende Planung nach dem Prinzip der dezentralen Konzentration in den Regionalplänen durch die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie räumlich zu konzentrieren.

Kartenhinweis: Die Vorrang- und Eignungsgebiete Windenergienutzung sind aufgrund des in der Region zunächst zu führenden Diskussionsprozesses zur planerischen Herangehensweise und aufgrund des noch ausstehenden Abwägungsprozesses in diesem Planvorentwurf noch nicht enthalten.

 

Planerische Herangehensweise

Gemäß Z 5.1.3 LEP sind die räumlichen Voraussetzungen zum Erreichen des für die Windenergienutzung (WEN) geltenden Zieles der Sächsischen Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend dem Flächenanteil der jeweiligen Planungsregion an der Gesamtfläche des Freistaates Sachsen (regionaler Mindestenergieertrag) zu sichern. Die Windenergienutzung ist dabei durch eine abschließende, flächendeckende Planung nach dem Prinzip der dezentralen Konzentration in den Regionalplänen durch die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten (VREG) zur Windenergienutzung räumlich zu konzentrieren.

Die landesgesetzliche Vorgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG, wonach die Festlegung von Eignungsgebieten nur in Verbindung mit der Festlegung von Vorranggebieten erfolgen darf, hat sich gemäß LEP bewährt und steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Damit nimmt auch der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal / Osterzgebirge mit der Festlegung dieser Gebiete den sogenannten „Planvorbehalt“ in Anspruch; es werden ausschließlich raumbedeutsame Windenergieanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gesteuert.

Im Energie- und Klimaprogramm des Freistaates Sachsen 2012 wurde der angestrebte Jahresenergieertrag entsprechend einer Potenzialanalyse für den Bereich Windenergienutzung auf 2.200 GWh bis zum Jahr 2022 festgelegt. Gemessen am flächenmäßigen Anteil der Planungsregion Oberes Elbtal / Osterzgebirge an der Gesamtfläche des Freistaates Sachsen (18,65 %) beträgt gemäß Ziel 5.1.3 LEP die diesbezügliche Zielstellung für die Region Oberes Elbtal / Osterzgebirge 410 GWh/a. Weiterhin sollen gemäß G 5.1.6 LEP zur Unterstützung des Repowering VREG oder Teilflächen von VREG festgelegt werden, innerhalb derer die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) nur zulässig ist, wenn bestimmte, außerhalb der festgesetzten VREG errichtete WEA zurückgebaut werden. Unter dem Begriff Repowering ist der Ersatz leistungsschwacher und alter durch leistungsstarke und moderne WEA zu verstehen.

Der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal / Osterzgebirge geht für seine Planungsregion davon aus, dass Windenergieanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m i. d. R. eine Raumbedeutsamkeit entfalten16.

Moderne WEA erreichen Gesamthöhen (Nabenhöhe + Rotorradius) von 100 m bis etwa 200 m, wobei die Nabenhöhe zwischen 60 m und rund 140 m und der Rotordurchmesser zwischen 80 m und 120 m liegen. Die installierte Leistung moderner binnenlandoptimierter WEA beträgt gegenwärtig zwischen 2,0 bis 3,3 MW.

Mit Stand 05/2015 sind in der Region Oberes Elbtal / Osterzgebirge auf 26 Standorten insgesamt 143 raumbedeutsame Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von rund 198 MW und mit einem durchschnittlichen Jahresenergieertrag von etwa 425 GWh in Betrieb oder wurden bereits genehmigt, aber noch nicht errichtet oder befinden sich derzeit noch im Genehmigungsverfahren (siehe nachstehende Tabelle). Rein rechnerisch wäre damit der gemäß Z 5.1.3 LEP zu erreichende regionale Mindestenergieertrag (410 GWh/a) erfüllt.

Nach Auffassung der Sächsischen Staatsregierung wird aus Z 5.1.3 LEP i. V. m. dem Energie- und Klimaprogramm des Freistaates Sachsen 2012 jedoch gefolgert, dass für die Prüfung der Zielerreichung ausschließlich WEA in den VREG herangezogen werden dürfen, da im Geltungszeitraum des Regionalplans nur dort neue WEA errichtet bzw. alte durch neue WEA ersetzt werden können.

Setzt man aber ungeachtet weiterer Tabuzonen einen einzuhaltenden Mindestabstand zur Wohnbebauung von 750 m voraus, so befindet sich etwa die Hälfte aller in der untenste­henden Tabelle aufgelisteten WEA unterhalb dieses Wohnabstandes; damit würde rund ein Drittel des Jahresenergieertrages bei der Berechnung der Zielerreichung nicht mehr angerechnet werden können. Bei einem Wohnabstand von 1.000 m würden vier Fünftel aller in der untenstehenden Tabelle aufgelisteter WEA und damit etwa 70 % des Jahresenergie­ertrages nicht mehr angerechnet werden können.

Nr.

Standort

WEA

Instal­lierte Leistung

Naben­höhe

Rotor­durch­messer

Gesamt­höhe

Jahres­energie­ertrag17

Jahr der Inbetrieb­nahme/ Genehmi­gung

[Anz]

[MW]

[m]

[m]

[m]

[GWh/a]

 

Landkreis Meißen

1

Augustusberg

5

3,12

63 bis 65

44 bis 47

85 bis 89

4,6

1997, 2000

2

Altlommatzsch

7

13,6

85 bis 98

70 bis 71

120 bis 134

26,9

2002, 2007, 2008, 2009

2

Altlommatzsch

1

2,35

108

92

154

5,8

2014 genehmigt

2

Altlommatzsch

1

2,35

98

92

144

5,7

2015 im Verfahren

3

Baeyerhöhe

5

8,7

65 bis 67

66 bis 70

100

14,6

1997, 2003, 2004

4

Eulitz

4

4

67 bis 71

58

96 bis 99

8,0

2001, 2003

5

Garsebach

2

1,2

65

44

87

2,1

2001

6

Mautitz

4

12

135

101

186

32,0

2015

6

Mautitz

7

23,1

140

112

196

62,2

2014 genehmigt

7

Streumen

21

22,9

70 bis 138

48 bis 90

94 bis 179

45,7

1999, 2001, 2011, 2013, 2014

7

Streumen

2

6

135

101

186

16,0

2014 genehmigt

7

Streumen

2

6,6

137

126

200

21,6

2015 im Verfahren

8

Wendischbora

17

26,25

70 bis 78

60 bis 80

100 bis 118

44,4

1999, 2000, 2002

9

Wölkisch

8

16,4

100

92

146

44,1

2015

9

Wölkisch

2

4,1

100

92

146

11,0

2015 genehmigt

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

10

BAB 4, DD Tor

1

1

60

54

87

1,5

1996

11

Beerwalde

5

1,1

36

30

51

1,4

1995

12

Braunsdorf

2

1,2

60

43 und 46

82 und 83

2,1

1995, 2000

13

Breitenau

3

1,6

50 bis 65

40 bis 44

70 bis 87

4,1

1995, 1998, 2002

14

Colmnitz

6

5,15

50 bis 70

42 bis 70

72 bis 100

8,5

1995, 1996, 1999, 2003

15

Dittersdorf

2

1

65

40

85

2,1

1997

16

Großopitz

1

0,3

41

31

57

0,4

1995

17

Haselberg

2

1

65

40

85

1,7

1998

18

Hausdorf

5

3

63 bis 65

44

85 bis 87

4,9

1997, 2001

19

Lauterbach

3

1,8

60 bis 65

44 bis 46

83 bis 87

2,1

1997, 1998, 2002

20

Lübau

1

2,3

64

70

99

4,0

2015 im Verfahren

21

Mohorn

3

4,9

64 u. 65

40 bis 70

85 bis 100

9,1

2002, 2011, 2014

22

Neuhermsdorf

3

1,5

65

40

85

2,7

1995

23

Rabenau

1

0,6

65

44

87

1,2

2007

24

Reinholdshain

6

9,5

65 bis 67

66 bis 71

100

15,7

1999, 2004

25

Rennersdorf

4

3,4

74

52

100

4,7

2002

26

Rückersdorf

2

1,8

71 und 75

59 und 48

99 und 101

4,2

2002, 2005

27

Sadisdorf

6

4,7

64 bis 70

40 bis 71

85 bis 100

10,3

1997, 1999, 2008

 

Summe

144

198,5

 

 

 

425,4

 

Tabelle:
Windenergieanlagen in der Region (in Betrieb befindlich; genehmigt, aber noch nicht errichtet; im Genehmigungsverfahren befindlich Stand 05/2015)

Methodische Herangehensweise bei der Erarbeitung des Planungskonzeptes

Mit seinem Urteil vom 13.12.2012 hat das BVerwG die methodischen Anforderungen an die planerische Steuerung der Windenergienutzung im Außenbereich weiterentwickelt. Demnach soll die Ausarbeitung eines Plankonzeptes in mehreren Arbeitsschritten erfolgen. In einem ersten Arbeitsschritt sind die Ausschlusskriterien zu definieren; diese sind in sogenannte harte und weiche Tabuzonen zu untergliedern. Die harten Tabuzonen (TH) stellen Bereiche dar, in denen die Windenergienutzung tatsächlich oder rechtlich ausgeschlossen ist. Sie sind somit einer Abwägung durch den Plangeber entzogen. Demgegenüber stellen die weichen Tabuzonen (TW) Flächen dar, in denen nach den planerischen Vorstellungen des Planungsverbandes keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen; sie sind einer Abwägung zugänglich.

Im Ergebnis muss der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft werden. Erfolgt das nicht, ist der Plangeber gehalten, seine weichen Tabuzonen zu ändern.

Methodische Anforderungen gemäß Rechtsprechung:

In der Begründung des Regionalplans sind gemäß Rechtsprechung die Kriterien, die zur Festlegung der Vorrang-/Eignungsgebiete (VREG) Windenergienutzung geführt haben, darzulegen; dabei müssen die Arbeitsschritte und die Auswahlkriterien bei der Gebietsauswahl nachvollziehbar dargestellt werden.

Zur Umsetzung der oben dargestellten Anforderungen sollen folgende Arbeitsschritte durchgeführt werden:

1. Ermittlung und kartographische Darstellung der tatsächlich und fachrechtlich nicht für raumbedeutsame Windenergieanlagen zur Verfügung stehenden Flächen (harte Tabuzonen)

2. Ermittlung eines Siedlungsabstandes, der nach Abzug der harten Tabuzonen noch eine Zielerreichung erwarten lässt; beginnend bei 2.000 m Abstand zur Wohnbebauung

3. Ermittlung und kartographische Darstellung weiterer, der raumbedeutsamen Windenergienutzung entgegenstehender Flächen (weiche Tabuzonen)

4. alle ermittelten Flächen kleiner 1 ha entfallen18

5. Prüfung, ob mit den potenziellen VREG substanziell ausreichend Raum für die Windenergienutzung geschaffen werden kann; wenn nicht: Überprüfung der weichen Tabuzonen notwendig.

6. Mindestflächengröße 10 ha19 Herausnahme aller Flächen kleiner 10 ha
Ausnahmen:

Fläche war bereits VRG in der Teilfortschreibung Windenergienutzung 2003 und/oder auf der Fläche sind bereits WEA errichtet bzw. genehmigt worden → Plankontinuität, Repowerbestreben, bestehende technogene Vorbelastung

Fläche befindet sich im 500 m-Umkreis20 um WEA-Bestand → technogene Vorbelastung

7. bevorzugte Auswahl als potenzielles VREG Windenergienutzung, wenn:

die Anspruchsfläche bereits als VRG Windenergienutzung im rechtskräftigen Teilregionalplan Wind 2003 ausgewiesen worden ist → Plankontinuität, Repowerbestreben, bestehende technogene Vorbelastung

ein Bebauungsplan mit diesbezüglicher Darstellung besteht (Aufstellungs­beschluss muss vorliegen) → Gegenstromprinzip, Akzeptanz der Gemeinde

auf der Anspruchsfläche bzw. im 500 m–Umfeld bereits WEA bestehen → Belange des Re­powering, technogene Vorbelastung

sich die Anspruchsfläche im 500 m-Umfeld einer Bahn- oder Autobahntrasse, Bundes- oder Staatsstraße befindet → technogene Vorbelastung, Bündelung an Infrastrukturtrassen; der 500 m-Bereich zur Autobahn wird nach aktuellem Wissensstand21 aufgrund der akustischen Störwirkung sowie der optischen Scheucheffekte, die von stark frequentierten Straßen (ab 10.000 Kfz/Tag) ausgehen, durch insbesondere Offenland-Tierarten gemieden

sich die Anspruchsfläche in einer vom WEA-Standort ausgehenden 2.500 m langen Ausnahmezone entlang einer Autobahn befindet → berücksichtigt das Zusammentreffen von technogener Vorbelastung durch verschiedene Infrastrukturen an einem Standort; die Länge orientiert sich am mittleren Wirkbereich einer WEA.

8. Prüfung, ob mit den potenziellen VREG Windenergienutzung substanziell ausreichend Raum für die Windenergienutzung geschaffen werden kann; wenn nicht: Überprüfung der weichen Tabu­zonen bzw. der Schritte 6 und 7 notwendig

9. Die Darstellung von potenzielle VREG Windenergienutzung, in denen noch keine WEA genehmigt worden sind, soll so erfolgen, dass eine Konzentration entlang von Trassen der technischen Infrastruktur und eine möglichst kompakte Konfiguration erreicht werden.

10. Einhaltung eines Abstandes von i. d. R. 5 km zwischen den ermittelten VREG Windenergienutzung sowie zu VREG/VRG/EG in den benachbarten Planungsregionen, die mindestens drei WEA aufnehmen können. Die Raumwirkung von Windenergieanlagen, die durch das Bewegungs­moment der Rotoren noch erheblich gesteigert wird, ist generell im Umkreis von 2 bis 2,5 km vordergründig in der Landschaft erlebbar (sogenannter mittlerer Wirkbereich). Durch die Beachtung des 5-km-Abstandswertes zwischen den VREG werden eine Überschneidung der mittleren Wirk­bereiche und somit eine massive und großflächige Raumbelastung durch Windenergieanlagen sowie erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und des Erholungswertes der Landschaft verhindert. Letztendlich liegt diesem Kriterium der Gedanke zugrunde, dass nur bei angemessenen Abständen die landschaftliche Schönheit erlebt werden kann. Darüber hinaus unterstützt dieser einzuhaltende Abstandswert auch die Schutzbedürfnisse für wandernde und rastende Tierarten, da so von WEA "ungestörte Räume" verbleiben. Diese Mindestabstandsregelung ist das planerische Abwägungsergebnis zwischen den Belangen des Landschaftsbildes und denen der Windenergienutzung und fügt sich landes- und bundesweit in vergleichbare Regelungen ein.

11. Durchführung der Umweltprüfung, dabei insbesondere einer einzelfallbezogenen Landschaftsbildprüfung22, Prüfung eines einzuhaltenden Waldabstandes und Durchführung einer artenschutzfachlichen Vorprüfung der bisher ermittelten Anspruchsflächen; im Ergebnis können Poten­zialflächen entfallen.

12. weitere Einzelfallprüfung der Potenzialflächen

13. Prüfung, ob mit den ermittelten VREG substanziell ausreichend Raum für die Windenergienutzung geschaffen werden kann; wenn nicht: erneute Überprüfung der weichen Tabuzonen bzw. der Arbeitsschritte 5-12 notwendig.

Harte Tabuzonen

Als harte Tabuzonen (TH) kommen nach gegenwärtigem Kenntnisstand in Betracht:

Hinweis: Die nachfolgenden harten Tabuzonen sind im Verfahrensablauf ggf. neuen oder geänderten Regelungen anzupassen.

Nr.

Harte Tabuzone

Tatsächlicher/rechtlicher Grund

TH 1

Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung: FFHGebiet, wenn in den Erhaltungszielen bzw. im Managementplan der Nachweis für das Vorkommen einer der folgenden, gegenüber WEA störungsempfindlichen Fledermausarten erbracht worden ist:

Großer Abendsegler

Kleiner Abendsegler

Rauhautfledermaus

Zwergfledermaus

Zweifarbfledermaus

Breitflügelfledermaus

Mückenfledermaus

(Für weitere in der Literatur benannte planungsrelevante Arten wurde in den FFH-Gebieten der Planungsregion kein Vorkommen aufgeführt.)

Hinweis: thematisch passende Ergänzung durch weiche Tabuzone TW 1

Gemäß § 33 Abs. 1 BNatschG „sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungs­ziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig.“

Sofern die gegenüber WEA störungs­empfindlichen Fledermausarten in den jeweiligen einzelgebietlichen Erhaltungs­zielen bzw. im Managementplan benannt sind, muss davon ausgegangen werden, dass Errichtung und Betrieb von WEA innerhalb des FFHGebietes zu einer erheblichen Beein­trächtigung des Schutzzweckes führen können.

Die aufgeführten sogenannten planungs­relevanten Arten sind der Studie: „Umwelt- und naturverträgliche Windenergienutzung in Deutschland (onshore)“ 2012, Herausgeber: Deutscher Naturschutzring, entnommen worden.

TH 2

Europäisches Vogelschutzgebiet: SPAGebiet, wenn in den Erhaltungszielen der Grundschutzverordnung ein regional bedeutsames Rastgebiet und/oder eine der folgenden, gegenüber WEA störungs­empfindlichen Vogelarten benannt ist:

Baumfalke

Birkhuhn

Fischadler

Kiebitz

Kornweihe

Kranich

Rohrdommel

Rohrweihe

Rotmilan

Rotschenkel

Schwarzmilan

Schwarzstorch

Seeadler

Sumpfohreule

Uhu

Wachtelkönig

Wanderfalke

Weißstorch

Wespenbussard

Wiedehopf

Wiesenweihe

Ziegenmelker

(Für weitere in der Literatur benannte planungs­relevante Arten wurde in den SPA-Gebieten der Planungsregion kein Vorkommen aufgeführt.)

Hinweis: thematisch passende Ergänzung durch weiche Tabuzone TW 2

Gemäß § 33 Abs. 1 BNatschG „sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungs­ziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig.“

Sofern die gegenüber WEA störungs­empfind­lichen Vogelarten in den jeweiligen einzel­gebietlichen Erhaltungszielen der Grund­schutz­verordnung benannt sind, muss davon ausgegangen werden, dass Errichtung und Betrieb von WEA innerhalb des SPAGebietes zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes führen können.

 

Die aufgeführten sogenannten planungs­relevanten Arten sind der Studie: „Umwelt- und naturverträgliche Windenergienutzung in Deutschland (onshore)“ 2012, Herausgeber: Deutscher Naturschutzring, sowie dem „Neuen Helgoländer Papier“ der Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz, 2015, entnommen worden.

TH 3

Nationalpark (NP)

Gemäß § 24 Abs. 3 BNatschG „sind Nationalparke unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Be­siedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen.“ (i. V. m. § 23 BNatSchG)

Die Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz beinhaltet ein absolutes Verbot für die Errichtung baulicher Anlagen.

Besondere Gründe für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG oder Gestattungen nach § 39 SächsNatSchG von diesem Verbot sind bei WEA nicht erkennbar.

TH 4

Naturschutzgebiet (NSG)

Gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG „sind in NSG alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.“

Die jeweiligen Rechtsverordnungen der als harte Tabuzone fungierenden NSG beinhalten ein absolutes Verbot für die Errichtung baulicher Anlagen.

Besondere Gründe für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG oder Gestattungen nach § 39 SächsNatSchG von diesem Verbot sind bei WEA nicht erkennbar.

TH 5

Landschaftsschutzgebiet (LSG)

Ausnahme: WEA-Bestandsstandorte (mit ihrem Nahbereich), für die in der Vergangenheit eine naturschutzrechtliche Befreiung ausgesprochen worden ist, einschließlich

einer 500 m-Zone um WEA-Bestand kleiner 100 m Gesamthöhe (betrifft das LSG „Oberes Osterzgebirge“ mit den WEA-Standorten Neuhermsdorf, Hausdorf und Dittersdorf sowie das LSG „Unteres Osterzgebirge“ mit dem WEA-Standort Breitenau)

bzw.

einer 1.000 m-Zone um WEA-Bestand mit Gesamthöhe ab 100 m (betrifft das LSG „Oberes Osterzgebirge“ mit dem WEA-Standort Sadisdorf).

In den Rechtsverordnungen beider betroffener LSG steht darüber hinaus die Errichtung baulicher Anlagen unter Erlaubnisvorbehalt.

„Schafft der Gesetzgeber zwar einen Verbotstatbestand, eröffnet aber gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkung insoweit von vornherein ein.“ [BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01]

Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG „sind in einem LSG nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“

 

Besondere Gründe für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG oder Gestattungen nach § 39 SächsNatSchG von diesem Verbot bezüglich der Festlegung eines VREG WEN sind nur erkennbar, wenn bereits WEA im LSG bestehen, für die eine naturschutzrechtliche Befreiung ausgesprochen worden ist.

Demnach ist bereits in der Vergangenheit eingeschätzt worden, dass WEA an diesen konkreten Standorten dem Schutzzweck des LSG nicht grundsätzlich widersprechen.

TH 6

Naturdenkmal (ND)

Gemäß § 28 Abs. 2 BNatschG „sind die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.“

Die jeweiligen Rechtsverordnungen beinhalten ein absolutes Verbot für die Errichtung baulicher Anlagen.

Besondere Gründe für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG oder Gestattungen nach § 39 SächsNatSchG von diesem Verbot sind bei WEA nicht erkennbar.

TH 7

Geschützter Landschaftsbestandteil

Gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG „ist die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, verboten.“

Besondere Gründe für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG oder Gestattungen nach § 39 SächsNatSchG von diesem Verbot sind bei WEA nicht erkennbar.

TH 8

Gesetzlich geschütztes Biotop

Gemäß § 30 Abs. 2 BNatschG und § 21 SächsNatSchG “sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen können, verboten.“

Aufgrund der überwiegenden Kleinflächigkeit der Biotope muss bei Errichtung von WEA i. d. R. von einer Zerstörung des Biotops ausgegangen werden.

Besondere Gründe für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG oder Gestattungen nach § 39 SächsNatSchG von diesem Verbot sind bei WEA nicht erkennbar.

TH 9a

bei Lage im baurechtlichen Außenbereich jeweils 50 m Abstand von der Uferlinie

der Bundeswasserstraße Elbe und

von Gewässern 1. Ordnung und

von stehenden Gewässern größer 1 ha

Gemäß § 61 BNatSchG „dürfen im Außenbereich an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden.“

Die Errichtung von WEA kann dort auch ausnahmsweise nicht zugelassen werden, da die durch die WEA entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, nicht nur geringfügig ist.

TH 9b

Gewässer über TH 9a hinausgehend mit 10 m-Randstreifen

Nach § 24 Abs. 3 SächsWG besteht im Gewässerrandstreifen ein Verbot für die Errichtung baulicher Anlagen.

Für WEA besteht auch kein Ausnahmegrund, da diese hier nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.

TH 10

Überschwemmungsgebiet nach § 78 WHG und § 72 SächsWG

Gemäß § 78 Abs. 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung baulicher Anlagen untersagt. Unter in § 78 Abs. 2 WHG näher definierten Bedingungen ist die Ausweisung neuer Baugebiete zwar möglich, aber hinsichtlich mehrerer möglicher WEA innerhalb eines VREG ist davon auszugehen, dass regelmäßig der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nachteilig beeinflusst werden.

TH 11a

Siedlungsfläche

tatsächlich für die WEN nicht zur Verfügung stehende Fläche

TH 11b

überbaubare Grundstücksfläche auf der Grundlage eines rechtskräftigen Bebauungsplanes

rechtlich für die WEN nicht zur Verfügung stehende Fläche

TH 12a

800 m Abstand:

zu reinem Wohngebiet nach § 3 BauNVO sowie zu überbaubarer Grundstücksfläche auf der Grundlage eines diesbezüglichen rechtskräftigen Bebauungsplans

zu Kur- und Klinikgebiet (sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO) sowie zu überbaubarer Grundstücksfläche auf der Grundlage eines diesbezüglichen rechtskräftigen Bebauungsplans

Hinweis: thematisch passende Ergänzung durch weiche Tabuzone TW 9a

nach BImSchG i. V. m. der TA Lärm - Grenzwert 35 dB nachts

gemäß einer eigenen Recherche von 17 Schallschutzgutachten für mehrere moderne WEA auf einem Standort mit 2,0 bis 3,2 MW installierter Leistung und Gesamthöhen von 100 m bis 200 m bezüglich der Kategorie „Reines Wohngebiet“

TH 12b

500 m Abstand:

zu allgemeinem Wohngebiet nach § 4 BauNVO sowie zu überbaubarer Grundstücksfläche auf der Grundlage eines diesbezüglichen rechtskräftigen Bebauungsplans

zu Sondergebiet, das der Erholung dient nach § 10 BauNVO

Hinweis: thematisch passende Ergänzung durch weiche Tabuzone TW 9b

nach BImSchG i. V. m. der TA Lärm – Grenzwert 40 dB nachts

gemäß einer eigenen Recherche von 17 Schallschutzgutachten für mehrere moderne WEA auf einem Standort mit 2,0 bis 3,2 MW installierter Leistung und Gesamthöhen von 100 m bis 200 m bezüglich der Kategorie „Allgemeines Wohngebiet“ und „Sondergebiet Erholung“

TH 12c

400 m Abstand:

zu Dorf- und Mischgebiet nach §§ 5 und 6 BauNVO sowie zu überbaubarer Grundstücksfläche auf der Grundlage eines diesbezüglichen rechtskräftigen Bebauungsplans

zur Wohnbebauung im baurechtlichen Außenbereich

zu Kleingarten, Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiet

zu Wohnbebauung im Gewerbe- oder Industriegebiet

Hinweis: thematisch passende Ergänzung durch weiche Tabuzone TW 9d

nach BImSchG i. V. m. der TA Lärm – Grenzwert 45 dB nachts

gemäß einer eigenen Recherche von 17 Schallschutzgutachten für mehrere moderne WEA auf einem Standort mit 2,0 bis 3,2 MW installierter Leistung und Gesamthöhen von 100 m bis 200 m bezüglich der Kategorie „Dorf- und Mischgebiet“

Der Abstand berücksichtigt auch, dass die Rechtsprechung bei einem Wohnabstand, der geringer ist als die zweifache WEA-Gesamthöhe, von einer i. d. R. optisch bedrängenden Wirkung ausgeht.

Bemerkung: Immissionsschutzrechtlich werden die Wohnbebauungen im baurechtlichen Außenbereich, Kleingärten sowie Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete wie „Dorf- und Mischgebiet“ behandelt.

TH 13

Trinkwasserschutzgebiet (TWSG) Zone I (Fassungszone) und Zone II (engere Schutzzone)

Die jeweilige Rechtsverordnung enthält ein Verbot baulicher Anlagen; die Verbote ergeben sich aus § 52 WHG i. V. m. den als allgemein anerkannten Regeln der Technik (gemeinsam mit der LAWA23 erarbeitetes Regelwerk des DVGW - Arbeitsblätter W 101 und W 102), Bonn, 2006.

TH 14a

Fläche mit zugelassenem bzw. planfestgestelltem Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 bzw. 2a BBergG

tatsächlich bzw. rechtlich für die WEN nicht zur Verfügung stehende Fläche

TH 14b

genehmigte Rohstoffabbaufläche, die nicht unter das BBergG fällt

tatsächlich bzw. rechtlich für die WEN nicht zur Verfügung stehende Fläche

TH 15a

Bundesautobahn und jeweils 40 m-Randstreifen vom äußersten Rand der befestigten Fahrbahn

Hinweis: thematisch passende Ergänzung durch weiche Tabuzone TW 12a

tatsächlich bzw. rechtlich für die WEN nicht zur Verfügung stehende Fläche bzw. Randstreifen gem. § 9 Abs. 1 FStrG: Anbauverbot für Hochbauten jeder Art

TH 15b

Bundes- und Staatsstraße sowie planfestgestellte, noch nicht realisierte Vorhaben und ein jeweils beidseitig 20 m breiter Randstreifen vom äußersten Rand der befestigten Fahrbahn

Hinweis: thematisch passende Ergänzung durch weiche Tabuzone TW 12b

tatsächlich bzw. rechtlich für die WEN nicht zur Verfügung stehende Fläche bzw. Randstreifen gem. § 9 Abs. 1 FStrG bzw. § 24 Abs. 1 SächsStrG: Anbauverbot für Hochbauten jeder Art

TH 15c

Kreisstraße sowie planfestgestellte, noch nicht realisierte Vorhaben und ein jeweils beidseitig 20 m breiter Randstreifen vom äußersten Rand der befestigten Fahrbahn

Hinweis: thematisch passende Ergänzung durch weiche Tabuzone TW 12b

tatsächlich bzw. rechtlich für die WEN nicht zur Verfügung stehende Fläche bzw. Randstreifen gem. § 24 Abs. 1 SächsStrG: Anbauverbot für Hochbauten jeder Art

TH 15d

Vorranggebiet Trasse Neubau Straße gemäß LEP, Kap. 3

rechtlich für die WEN nicht zur Verfügung stehende Fläche

TH 16a

Anlagen des öffentlichen Schienenverkehrs sowie planfestgestellte, noch nicht realisierte Vorhaben (pauschal 30 m breites Band) und ein jeweils beidseitig 50 m breiter Randstreifen

Hinweis: thematisch passende Ergänzung durch weiche Tabuzone TW 13

tatsächlich bzw. rechtlich für die WEN nicht zur Verfügung stehende Fläche bzw. gem. § 3 Abs.1 Landeseisen­bahngesetz (LEisenbG): Anbauverbotszone für bauliche Anlagen

TH 16b

Vorranggebiet Trasse Neubau Eisenbahninfrastruktur gemäß LEP, Kap. 3

rechtlich für die WEN nicht zur Verfügung stehende Fläche

TH 17

Hochspannungsfreileitung sowie planfestgestellte, noch nicht realisierte Vorhaben (Traversenbreite 30 m)

Hinweis: thematisch passende Ergänzung durch weiche Tabuzone TW 14

tatsächlich bzw. rechtlich für die WEN nicht zur Verfügung stehende Fläche

TH 18

Ferngasleitung (pauschal 1m breites Band) und oberirdische Gasversorgungsanlage sowie planfestgestellte, noch nicht realisierte Vorhaben

Hinweis: thematisch passende Ergänzung durch weiche Tabuzonen TW 15a und 15b

tatsächlich bzw. rechtlich für die WEN nicht zur Verfügung stehende Fläche

TH 19

Flugplätze:

Rollbahnen bzw. Start- und Landeflächen

Hinweis: thematisch passende Ergänzung durch weiche Tabuzone TW 17a und 17b

tatsächlich für die WEN nicht zur Verfügung stehende Fläche

TH 20

Fläche, über der aufgrund eines zu geringen Winddargebots die Einschalt­windgeschwin­digkeit für WEA nicht erreicht wird

(derzeit liegt die Einschalt­windgeschwin­digkeit bei durchschnittlich 3 m/s in Nabenhöhe)

tatsächlich für die WEN nicht nutzbare Fläche

Die o. g. harten Tabuzonen überdecken in Summe rund 86 % der Regionsfläche.

In die Auswahl der weichen Tabuzonen und die nach Ermittlung der Potenzialflächen noch erforderliche Einzelfallabwägung sind u. a. folgende Aspekte einzubeziehen:

Gemäß G 5.1.5 LEP sollen bei der Festlegung von VREG Windenergienutzung u. a. berücksichtigt werden:

die Windhöffigkeit24 der Gebiete

bestehende technogene Vorbelastungen der Landschaft, insbesondere Autobahnen und andere Infrastrukturtrassen sowie die durch den Braunkohlenabbau geprägten Gebietsregionen

Lagen, welche nicht in besonderer Weise die Kulturlandschaft prägen

die Möglichkeiten der Netzeinspeisung

das besondere Interesse, Altanlagen durch Neuanlagen zu ersetzen (Repowering) und

die lokale Akzeptanz von Windenergieanlagen, auch im Hinblick auf einen hinreichenden Abstand zu Wohngebieten.

Des Weiteren soll gemäß G 5.1.5 LEP die Nutzung von Waldgebieten grundsätzlich vermieden werden. Dies gilt insbesondere für Waldflächen mit Schutzstatus nach Naturschutzrecht und mit ausgewählten Waldfunktionen.

Weiterhin ist der „Gemeinsame Erlass des SMI und des SMWA über Mindestabstände zwischen Wohnbebauung und VREG Windenergienutzung“ vom 12.07.2013 zu berücksichtigen. Demnach soll die Regionalplanung von einem Mindestabstand von 1.000 m zur bestehenden und geplanten Wohnbebauung ausgehen; im Einzelfall können je nach Schutzbedürftigkeit der zu schützenden Bebauung und der konkreten örtlichen Verhältnisse auch abweichende Mindestabstände gewählt werden. Im Ergebnis der Abwägung muss aber der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden.

Mit der Wahl des Siedlungsabstandes kann in der Region Oberes Elbtal / Osterzgebirge aufgrund der Siedlungsstruktur und der hohen Einwohnerdichte die für die Windenergienutzung zur Verfügung stehende Fläche sehr wesentlich beeinflusst werden. Zudem kommt diesem unter dem Aspekt der Akzeptanz durch die Bevölkerung eine besondere Schlüsselstellung innerhalb der weichen Tabuzonen zu. Anliegen ist es deshalb, prioritär die Spielräume für einen größtmöglichen Siedlungsabstand mit Blick auf die Zielerreichung unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen auszuloten.

Deshalb wird die weiche Tabuzone Siedlungsabstand im Hinblick auf die erforderliche Zielerreichung sukzessive wie folgt ermittelt:

In einem ersten Schritt wird für jegliche Wohnbebauung ein 2.000 m-Abstand (entspricht der sogenannten 10-H-Regelung - ein Wohnabstand, der dem Zehnfachen der Gesamthöhe von WEA nach Stand der Technik entspricht) gewählt. Unter Beachtung der harten Tabuzonen würde bei einem 2.000 m-Abstand von jeglicher Wohnbebauung keine Fläche für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Damit könnte der landesplanerische Auftrag, eine abschließende Planung der Windenergienutzung durch die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten zu realisieren, nicht erfüllt werden.

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Abbildung 1:
dunkelgrau: harte Tabuzonen, gesamt (rund 85 % der Regionsfläche)
hellgrau: über die harten Tabuzonen hinausgehende 2.000 m-Abstandsfläche von jeglicher Wohnbebauung

 

In einem zweiten Schritt wird für jegliche Wohnbebauung ein 1.000 m-Abstand (entspricht dem Mindestabstand gemäß o. g. Erlass vom 12.07.2013) gewählt. Bei Anwendung der harten Tabuzonen und einer 1.000 m-Abstandsfläche von jeglicher Wohnbebauung würden rund 98 % der Regionsfläche nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen.

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Abbildung 2:
dunkelgrau: harte Tabuzonen, gesamt (rund 85 % der Regionsfläche)
hellgrau: über die harten Tabuzonen hinausgehende 1.000 m-Abstandsfläche von jeglicher Wohnbebauung
weiß: Potenzialfläche für die Windenergienutzung ohne Beachtung der weichen Tabuzonen→ durch die Regionalplanung beplanbare Fläche bei einem 1.000 m-Abstand zu jeglicher Wohnbebauung (rund 2 % der Regionsfläche)

 

Bei Überlagerung aller harten und der nachfolgend vorgeschlagenen weichen Tabuzonen würde bei einem Abstand von 1.000 m zu jeglicher Wohnbebauung in der Summe eine nur etwa 500 ha umfassende Potenzialfläche verbleiben. Bei einem durchschnittlichen Flächenbedarf für eine moderne WEA mit 2,5 MW installierter Leistung25 von etwa 12,5 ha könnten auf dieser Fläche rund 40 WEA mit einem Jahresenergieertrag von etwa 200 GWh platziert werden; das sind nur rund 50 % des zu erreichenden regionalen Mindestenergieertrags.

Daher werden in einem dritten Schritt unter Beachtung der Belange des Repowering, der techno­genen Vorbelastung durch bestehende WEA, Autobahntrassen oder Industrie- und Gewerbeflächen sowie infolge des baunutzungsrechtlich bedingten erhöhten Schutzanspruchs in „reinen Wohngebieten“ und „Kur- und Klinikbereichen“ die Wohnabstände wie folgt differenziert:

1.200 m zu „reinem Wohngebieten“ und „Kur- und Klinikbereichen“

1.000 m zur Wohnbebauung und

750 m zur Wohnbebauung mit bestehender technogener Vorbelastung durch WEA.

Der 750 m-Abstand zur Wohnbebauung im baurechtlichen Innenbereich findet für die zwölf bereits in der Teilfortschreibung Wind 2003 ausgewiesene VRG Windenergienutzung grundsätzlich seine Anwendung, sofern keine harte Tabuzone betroffen ist. Hintergrund ist der Vertrauensschutz für Kommunen und Investoren, die auf der Grundlage der Teilfortschreibung Wind 2003 regionalplanerische VRG im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung räumlich und sachlich konkretisiert bzw. WEA errichtet oder eine Genehmigung erteilt bekommen haben. Damit wird auch dem Willen der Betreiber für ein Repowering Rechnung getragen. Infolge würde bei Überlagerung mit allen harten und weichen Tabuzonen in der Summe eine etwa 750 ha umfassende Potenzialfläche verbleiben. Moderne WEA könnten auf dieser Fläche etwa 300 GWh Jahresenergieertrag erreichen; das sind jedoch auch nur etwa 73 % des zu erreichenden regionalen Mindestenergieertrags.

Deshalb erfolgt in einem vierten Schritt eine weitere Differenzierung der Wohnabstände, indem - in Anlehnung an die Bestimmungen der TA Lärm – zu Einzelwohnbebauungen, also bei Lage außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen → bauplanungsrechtlichen Außenbereich) ein verminderten Abstand von 600 m zur Anwendung kommt. Bei Anwendung der so ermittelten Abstände als weiche Tabuzone ist unter Beachtung der Siedlungsstruktur und Siedlungsdichte in der Region Oberes Elbtal / Osterzgebirge eine Zielerreichung möglich.

Weiche Tabuzonen

Als weiche Tabuzonen (TW) kommen nach gegenwärtigem Kenntnisstand in Betracht:

Hinweis: Die Wahl der nachfolgenden weichen Tabuzonen steht nicht nur im Ermessen des Regionalen Planungsverbandes als Planungsträger; sie können auch in ihrer konkreten Flächenausprägung im Verfahrensablauf noch Änderungen erfahren (z. B. regional­planerische Ausweisungen).

Nr.

weiche Tabuzone

Begründung

TW 1

Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung: FFH-Gebiet, soweit es nicht bereits als harte Tabuzone TH 1 fungiert

In FFH-Gebieten ist der Arten- und Habitatschutz naturschutz­rechtlich vorrangig. Raumordnungsrechtlich ist dagegen in VREG die Windenergienutzung vorrangig. Dies führt bei Überlagerung beider Gebietstypen bzw. Raumnutzungen zu einem i. d. R. nicht lösbaren Konflikt. Um diesen Konflikt vorsorglich zu vermeiden, werden die FFH-Gebiete, die nicht bereits als harte Tabuzone benannt sind, als weiche Tabuzone bestimmt.

TW 2

Europäisches Vogelschutzgebiet: SPA-Gebiet, soweit es nicht bereits als harte Tabuzone TH 2 fungiert

In SPA-Gebieten ist der Arten- und Habitatschutz naturschutzrechtlich vorrangig. Raumordnungsrechtlich ist dagegen in VREG die Windenergienutzung vorrangig. Dies führt bei Überlagerung beider Gebietstypen bzw. Raumnutzungen zu einem i. d. R. nicht lösbaren Konflikt. Um diesen Konflikt vorsorglich zu vermeiden, werden die SPA-Gebiete, die nicht bereits als harte Tabuzone benannt sind, als weiche Tabuzone bestimmt.

TW 3

Vorranggebiet Arten- und Biotopschutz

s. Plansatz Z 4.1.1.1

Die raumordnerisch endabgewogene Zweckbestimmung der Vorranggebiete Arten- und Biotopschutz würde bei Überlagerung mit VREG Windenergienutzung regelmäßig mit diesen im Konflikt stehen. Um diesen Konflikt vorsorglich zu vermeiden, werden die VRG Arten- und Biotopschutz als weiche Tabuzone bestimmt.

TW 4a

Wald mit besonderer Waldfunktion, soweit er nicht bereits Bestandteil einer harten Tabuzone (insbesondere Wald in TH 1 bis 10, 13 und 14) ist:

besondere Boden­schutz­funktion

besondere Anlagen­schutz­funktion

besondere Wasser­schutz­funktion

besondere Hochwasser­schutz­funktion

besondere lokale Klima­schutz­funktion

besondere regionale Klima­schutz­funktion

Restwaldfläche in waldarmer Region

Wald mit besonderer Generhaltungs­funktion

Forstlicher Erntebestand und Samen­plantage

Wald für Forschung und Lehre

Landschafts­bildprägender Wald

Dokumentations­fläche historische Waldbauform

besondere Denkmal­schutz­funktion

besondere Erholungs­funktion

besondere Biotop­schutz­funktion

Gemäß § 8 Abs. 2 SächsWaldG soll die Genehmigung für eine Waldumwandlung versagt werden, wenn sie mit den Zielen nach § 6 Abs. 1 SächsWaldG nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für den Naturhaushalt, die forstwirtschaftliche Produktion, die Erholung der Bevölkerung oder für den Biotop- oder Artenschutz im Sinne des Naturschutzgesetzes von vorrangiger Bedeutung ist.

Gemäß G 5.1.5 LEP soll bei der Festlegung von VREG Windenergienutzung die Nutzung von Waldgebieten grundsätzlich vermieden werden. Dies gilt insbesondere für Waldflächen mit Schutzstatus nach Naturschutzrecht und mit ausgewählten Waldfunktionen. Gemäß Plansatzbegründung sollen die RPV bei der Beurteilung der ausgewählten Waldfunktionen die besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes gemäß der Waldfunktionenkartierung im Freistaat Sachsen heranziehen.

Die weiche Tabuzone greift damit auch die mit Schreiben des Staatsbetriebes Sachsenforst vom 28.12.2012 gegebenen „Empfehlungen für die RPV aus forstfachlicher Sicht für die Bewertung der Standorteignung von Waldflächen bei der Ausweisung von VREG zur Nutzung der Windenergie“ auf.

Bei Überlagerung von VREG Windenergienutzung mit Waldflächen, die die benannten gesetzlich vorgegebenen bzw. besonderen Waldfunktionen besitzen, würde regelmäßig durch Errichtung und Betrieb von WEA eine Beeinträchtigung dieser Funktionen bzw. ein Waldverlust auftreten.

Wald mit gesetzlich vorgegebener Funktion, soweit er nicht bereits Bestandteil einer harten Tabuzone (insbesondere Wald in TH 1 bis 10, 13 und 14) ist:

Naturwaldzelle ohne Bewirtschaftung

Kann gemäß § 29 SächsWaldG durch Erklärung der Forstbehörde mit Zustimmung des Waldbesitzers festgesetzt werden

TW 4b

Waldbestand, der über TW 4a hinausgeht

Ausnahme:

Waldbestand ohne die unter TW 4a benannten besonderen Waldfunktionen bei unmittelbarer Lage an Gebiet mit technogener Vorbelastung (Autobahn, Gewerbe/Industrie, genehmigungs­bedürftige Anlage gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG) sowie vorhandenem Wegenetz

Gemäß G 5.1.5 LEP soll bei der Festlegung von VREG Windenergienutzung die Nutzung von Waldgebieten grundsätzlich vermieden werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 SächsWaldG ist Wald nach seiner
Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten, dass er die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst und dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient.

Ausnahme:

Durch die Inanspruchnahme für die Windenergienutzung dieser Waldbestände, die

durch die technogene Vorbelastung teilweise bereits immissionsgeschädigt sind

d. R. aufgrund der technogenen Vorbelastung entfernt von zusammenhängenden Wohnbebauungen liegen,

kann ein Beitrag zur Erreichung der Zielstellung zur Windenergienutzung zugunsten siedlungsnaher Windpotenzialflächen geleistet werden.

Durch das bereits vorhandene Wegenetz wird der tatsächliche Eingriff/Versiegelung durch den Bau von WEA minimiert.

TW 5

landschaftsprägende Erhebung

s. Plansatz Z 4.1.2.2

In Anbetracht der Gesamthöhe moderner Windenergieanlagen sowie der von ihnen ausgelösten Unruhe durch die Drehbewegung der Rotorblätter stellen WEA bei Lage auf einer landschaftsprägenden Erhebung eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Die Dominanz der landschafts­prägenden Erhebung würde durch die Windenergieanlagen unmittelbar zerstört bzw. dadurch abgelöst werden, dass die Windenergieanlagen selbst den umgebenden Landschaftsraum dominieren.

TW 6

Kleinkuppen­landschaft

s. Plansatz Z 4.1.2.2

Die in der Kleinkuppenlandschaft zahlreich vorhandenen bewaldeten Kleinkuppen, einzelne Feldgehölze und Gebüsche, Teiche mit Röhrichten, Hecken und Baumreihen sowie der Wechsel zwischen Acker- und Wiesenflächen prägen und gliedern dieses abwechslungsreiche Landschaftsbild. Für Mitteleuropa sind diese Landschaften in ihrer Kleinräumigkeit einmalig, was ihre überregionale Bedeutsamkeit begründet. Mit der Wahrnehmung bzw. Überschaubarkeit einer Landschaft steigt ihre visuelle Verwundbarkeit. In Anbetracht der Gesamthöhen moderner Windenergieanlagen sowie der von ihnen ausgelösten Unruhe durch die Drehbewegung der Rotorblätter stellen sie bei Lage innerhalb der Kleinkuppenlandschaft eine erhebliche Beeinträchtigung dar.

TW 7

Sichtbereiche zu und von historischen Kulturdenkmalen in weiträumig sichtexponierter Lage

s. Plansatz Z 4.1.2.1

Die historisch gewachsene Siedlungsstruktur der Region Oberes Elbtal / Osterzgebirge ist in der Landschaft durch Dominanten wie Türme von Kirchen und Rathäusern, Burgen und Schlösser mit prägnanten Silhouetten und charakteristischen Baukubaturen erlebbar. Diese Dominanten sind untrennbare Bestandteile der Kulturlandschaft.

Windenergieanlagen stellen im Landschaftsraum weithin sichtbare Elemente dar, deren Wahrnehmung durch die in Bewegung befindlichen Rotoren noch verstärkt wird. Stehen sie in markanten Sichtachsen vor oder hinter einem historischen Kulturdenkmalbereich in weiträumig sichtexponierter Lage, so kann dieser dadurch optisch entwertet werden. Dies reicht von einer eingeschränkten Wahrnehmbarkeit des Kulturdenkmals durch Überschneidung oder Hinterschneidung bis zu einer Entwertung durch das Erzeugen völlig neuer Größenverhältnisse raumbeherrschender Elemente. Nicht nur direkte Über- oder Hinterschneidung von Kulturdenkmalen beeinträchtigt diese, auch die seitliche Zuordnung kann zum Nachteil für das Denkmal werden, da die Dominanz der Windenergieanlage zu stark wird, damit alle Aufmerksamkeit auf sich zieht und gewohnte Proportionen gesprengt werden.

TW 8

Sichtexponierter Elbtalbereich

s. Plansatz Z 4.1.2.3

Der sichtexponierte Elbtalbereich stellt einen für die Region charakteristischen Landschaftsausschnitt dar, der in seiner Eigenart und Schönheit prägend für diesen Kulturlandschaftsbereich ist. Seine Festlegung basiert auf einer Analyse der zahlreich vorhandenen und sich vielfach überlagernden wertvollen Sichtbeziehungen im Elbtalbereich. Diese Aussichtsstandorte sind größtenteils in das vorhandene touristische Wegenetz integriert.

In Anbetracht der Gesamthöhen moderner Windenergieanlagen sowie der von ihnen ausgelösten Unruhe durch die Drehbewegung der Rotorblätter stellen sie bei Lage im sichtexponierten Elbtalbereich eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Die Dominanz insbesondere der kulturhistorisch geprägten Elbhänge würde durch Windenergieanlagen unmittelbar zerstört bzw. dadurch abgelöst werden, indem die Windenergieanlagen selbst den umgebenden Landschaftsraum dominieren.

TW 9a

1.200 m Abstand:

zu reinem Wohngebiet

zu Kur- und Klinikbereich

Über die harte Tabuzone TH 12a hinausgehend;

Gemäß Erlass v. 12.07.2013 können im Einzelfall je nach Schutzbedürftigkeit der zu schützenden Bebauung auch abweichende Mindestabstände gewählt werden;

Vorsorglich wird ein 1.200 m Abstand gewählt, da ein besonders hoher Schutzanspruch für derartige gebietliche Nutzungen besteht.

TW 9b

1.000 m Abstand:

zur Wohnbebauung in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil

zu Sondergebiet, das der Erholung dient nach § 10 BauNVO

zu überbaubarer Grund­stücksfläche auf der Grundlage eines rechtskräftigen Bebauungs­plans zum Zwecke des Wohnens

Über die harten Tabuzonen TH 12b + TH 12c hinausgehend;

Entspricht dem empfohlenen Mindestabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung gemäß Erlass v. 12.07.2013;

Es besteht ein entsprechend hoher Schutzanspruch für Wohnbebauung im bauplanungsrechtlichen Innenbereich.

TW 9c

750 m Abstand:

zur Wohnbebauung in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und

zu überbaubarer Grund­stücksfläche auf der Grundlage eines rechts­kräftigen Bebauungsplans zum Zwecke des Wohnens, wenn bereits ein VRG Windenergie­nutzung aus der Teilfortschreibung Wind 2003 vorliegt oder Bestands-WEA im 750 m Abstandsbereich zur Wohnbebauung bestehen bzw. genehmigt worden sind, sofern keine harte Tabuzone betroffen ist

Über die harten Tabuzonen TH 12b + TH 12c hinausgehend;

Gemäß Erlass v. 12.07.2013 können im Einzelfall je nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auch abweichende Mindestabstände gewählt werden. Der geringere Abstand von 750 m im Vergleich zur TW 9b begründet sich aus der technogenen Vorbelastung durch Bestands-WEA (Immissionen, Landschaftsbildbeeinträchtigung). Weiterhin wird dabei der Schaffung der Möglichkeit für die Betreiber zu einem Repowering Rechnung getragen.

Hintergrund bezüglich der Vorranggebiete aus der Teilfortschreibung WEN 2003 ist der Vertrauensschutz für Kommunen und Investoren.

TW 9d

600 m Abstand:

zur Wohnbebauung außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils

zu Kleingarten, Wochenendhaus-, Ferienhaus und Campingplatzgebiet

zu Wohnbebauung im Gewerbe- oder Industriegebiet

Über die harte Tabuzone TH 12c hinausgehend;

Gemäß Erlass v. 12.07.2013 können im Einzelfall je nach Schutzbedürftigkeit der zu schützenden Bebauung auch abweichende Mindestabstände gewählt werden. Gemäß Rechtsprechung muss der im Außenbereich Wohnende grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Anlagen und ihren Störwirkungen rechnen. Daher wird im Interesse der Zielerreichung die weiche Tabuzone für diesen Bereich gegenüber der zur Wohnbebauung im Innenbereich reduziert.

TW 10a

VRG Rohstoffabbau und

300 m Abstand um Hartsteinbrüche

s. Kapitel 4.2.3

VRG ist eine regionalplanerische Festlegung mit Zielcharakter gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG; raumbedeutsame WEA in einem VRG Rohstoffabbau stehen regelmäßig im Konflikt mit der Zielfestlegung.

Die Abstandsfläche stellt einen Vorsorgeabstand hinsichtlich der Gefahrenabwehr (Erschütterung und Steinschlag durch Sprengungen) dar.

TW 10b

Baubeschränkungsgebiet nach § 107 BBergG

Ein Baubeschränkungsgebiet wird durch Rechtsverordnung festgesetzt, wenn eine volkswirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Bodenschatzes für die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen besteht und wenn die Notwendigkeit einer umfassenden Nutzung der Lagerstätte dem Wohle der Allgemeinheit dient. Gemäß § 108 BBergG darf in Baubeschränkungsgebieten die für die Errichtung baulicher Anlagen erforderliche baurechtliche Genehmigung nur mit behördlicher Zustimmung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn durch die bauliche Anlage die Durchführung bergbaulicher Maßnahmen erschwert würde.

WEA bedürfen neben dem eigentlichen Fundament noch einer Zufahrts- sowie Kranabstellfläche. Sie bedürfen ferner aus Standsicherungsgründen einer baurechtlichen Abstandsfläche entsprechend der Gesamthöhe der WEA. Aufgrund dieser Flächeninanspruchnahme kann davon ausgegangen werden, dass regelmäßig keine Zustimmung für die Errichtung von WEA in einem Baubeschränkungsgebiet ausgesprochen wird.

TW 11

Vorranggebiete Hochwasser­abfluss und -rückhalt

s. Plansatz Z 4.1.4.2

Gemäß Z 4.1.4.2 ist in Vorranggebieten Hochwasserabfluss und -rückhalt der Rückhalteraum für Hochwasser zu erhalten. Sie sind von neuen Hochwasserschutzanlagen, von Bebauung und von weiteren hochwasserunverträglichen Nutzungen freizuhalten. Die Errichtung von Anlagen der Infrastruktur, die den Wasserabfluss behindern oder Rückhalteraum einschränken, ist auszuschließen, sofern sie nicht funktionsbedingt einen Standort innerhalb der Aue haben müssen.

Die Festlegung als Tabuzone erfolgt im Sinne der planerischen Vorsorge zur Vermeidung und Verminderung von Risiko- und Schadenspotenzialen sowie zur Gewährleistung des Hochwasserabflusses.

TW 12a

100 m Abstand beidseitig zu einer Autobahn

Bund-Länder-Initiative Windenergie (BLWE), Handreichung zu WEA an Infrastrukturtrassen vom 18.06.2012: Vorhandene Sicherheitsbedenken können durch geeignete Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid überwunden werden. Obligatorisch sind Abschaltsensoren bei Vereisung und die Verpflichtung des Betreibers, regelmäßig eine fachkundige Prüfung der Anlage durchführen zu lassen. Nachweise zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sollten u. a. Sachverständigengutachten über Eiswurfgefahren, Schattenwurf, Gefahren durch Blitzeinschläge sowie zur Funktionssicherheit von Sicherungseinrichtungen wie Blattheizungen, Abschaltautomatiken, Blitzschutzeinrichtungen und Trümmerwurf umfassen.“

Gemäß Begründung zu G 5.1.5 LEP soll zum Schutz bislang nicht vorbelasteter Landschaftsräume bei der Konzentra­tionsplanung grundsätzlich ein Abstand zum äußeren Fahrbahnrand der Autobahn von 100 m zu Grunde gelegt werden.

Diese Empfehlungen bilden die fachliche Grundlage für den regionalplanerischen Vorsorgeabstand, der über die harte Tabuzone TH 15a hinausgeht.

TW 12b

100 m Abstand beidseitig zu Bundes-, Staats- und Kreisstraße

Bund-Länder-Initiative Windenergie (BLWE), Handreichung zu WEA an Infrastrukturtrassen vom 18.06.2012: Vorhandene Sicherheitsbedenken können durch geeignete Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid überwunden werden. Obligatorisch sind Abschaltsensoren bei Vereisung und die Verpflichtung des Betreibers, regelmäßig eine fachkundige Prüfung der Anlage durchführen zu lassen. Nachweise zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sollten u. a. Sachverständigengutachten über Eiswurfgefahren, Schattenwurf, Gefahren durch Blitzeinschläge sowie zur Funktionssicherheit von Sicherungseinrichtungen wie Blattheizungen, Abschaltautomatiken, Blitzschutzeinrichtungen und Trümmerwurf umfassen.“

Diese Empfehlung bildet die fachliche Grundlage für den regionalplanerischen Vorsorgeabstand, der über die harten Tabuzonen TH 15b + 15c hinausgeht.

TW 12c

VRG Straße und pauschal 250 m breite Trasse

Berücksichtigung eines notwendigen räumlichen Gestaltungsspielraums für die Trassenführung einschließlich eines regionalplanerischen Vorsorgeabstandes.

TW 13

100 m Abstand beidseitig zu aktiver öffentlicher Bahnstrecke

Bund-Länder-Initiative Windenergie (BLWE), Handreichung zu WEA an Infrastrukturtrassen vom 18.06.2012: Vorhandene Sicherheitsbedenken können durch geeignete Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid überwunden werden. Obligatorisch sind Abschaltsensoren bei Vereisung und die Verpflichtung des Betreibers, regelmäßig eine fachkundige Prüfung der Anlage durchführen zu lassen. Nachweise zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs [sowie der Gleisanlage mit Oberleitung und Bahnstromfernleitungen] sollten u. a. Sachverständigengutachten über Eiswurfgefahren, Schattenwurf, Gefahren durch Blitzeinschläge sowie zur Funktionssicherheit von Sicherungseinrichtungen wie Blattheizungen, Abschaltautomatiken, Blitzschutzeinrichtungen und Trümmerwurf umfassen.“

Diese Empfehlung bildet die fachliche Grundlage für den regionalplanerischen Vorsorgeabstand, der über die harte Tabuzone TH 16 hinausgeht.

TW 14

150 m Abstand beidseitig von bestehender bzw. geneh­migter, aber noch nicht realisierter Hochspannungs­freileitung bzw. um Umspannwerk

Bund-Länder-Initiative Windenergie (BLWE), Handreichung zu WEA an Infrastrukturtrassen, 18.06.2012: „Für die Ausweisung von Windenergiegebieten sollte in Anbetracht möglicher Maßnahmen zur Reduzierung der Schwingungen an Freileitungen und unter Berücksichtigung aktueller Anlagenhöhen ein Abstand von einem Rotordurchmesser zwischen Rotorblattspitze und Freileitung zugrunde gelegt werden.“

Diese Empfehlung bildet die fachliche Grundlage für den regionalplanerischen Vorsorgeabstand, der über die harte Tabuzone TH 17 hinausgeht.

TW 15a

50 m Abstand beidseitig zu einer Ferngasleitung

Dieser regionalplanerischer Vorsorgeabstand berücksichtigt die Empfehlung des DVGW-Rundschreibens G 04/04 „Abstände von WEA zu Gashochdruckleitungen“ v. 28.09.2004: „Abstand zur Ferngasleitung = 0,1063 x WEA-Nabenhöhe + Hauptabmessung der Gondel /2 + 2m + Breite des Schutzstreifens“

Diese Empfehlung bildet die fachliche Grundlage für den regionalplanerischen Vorsorgeabstand, der über die harte Tabuzone TH 18 hinausgeht.

TW 15b

200 m Abstand zu oberirdischer Gasversorgungsanlage

Dieser regionalplanerischer Vorsorgeabstand berücksichtigt die Empfehlung des DVGW-Rundschreibens G 04/04 „Abstände von WEA zu Gashochdruckleitungen“ v. 28.09.2004: „Abstand zu oberirdischer Gasversorgungsanlage = WEA-Gesamthöhe plus 10 m“

Diese Empfehlung bildet die fachliche Grundlage für den regionalplanerischen Vorsorgeabstand, der über die harte Tabuzone TH 18 hinausgeht.

TW 16

Radaranlage Deutscher Wetterdienst am Flughafen Dresden (Aufgaben nach § 4 Abs. 1 DWDGesetz)km–Umfeld

Ein wesentlicher Bestandteil des Messnetzes des Deutschen Wetterdienstes ist der aus 17 Wetterradarsystemen bestehende deutschlandweite Radarverbund mit einem zusätzlichen Qualitätssicherungsradar (QSR), welcher als einziges Messverfahren eine flächendeckende Niederschlagsmessung erlaubt. Da Wetterradarsysteme Niederschläge bis zu einer Entfernung von über 150 km erfassen sollen, werden sie, ähnlich wie die Windenergieanlagen, an exponierten Standorten aufgestellt.

Aufgrund ihrer Höhe können Windenergieanlagen in die von den Wetterradarsystemen beobachtete Atmosphäre hineinragen und deren Messwerte negativ beeinflussen. Der Deutsche Wetterdienst setzt bei der Bewertung des Einflusses von WEA auf die Radarsysteme internationale Richtlinien der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) um. Hierbei wird gefordert, dass der nähere Umkreis von fünf Kilometern um die Wetterradarstandorte frei von WEA zu halten ist“ (DWD: Informationen zur Errichtung von WEA im Nahbereich der Messsysteme des Deutschen Wetterdienstes - Abstandsanforderungen und Höhenbeschränkungen, Revision 1.4 v. 25.01.2013).

Diese Information bildet die fachliche Grundlage für den regionalplanerischen Vorsorgeabstand.

TW 17a

Bauschutzbereich Flughafen Dresden

Gemäß der Bekanntmachung des SMWA zum Bauschutzbereich für den Flughafen Dresden v. 26.11.2007 (Sächs. Amtsblatt Nr. 50 v. 13.12.2007)

BMVBS: „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb“ vom 03.08.2012: Punkt 5.4- In die äußere Hindernisbegrenzungsfläche sollten keine Bauwerke und sonstige Erhebungen hineinragen, die nach den örtlichen Verhältnissen die sichere Durchführung des Flugbetriebes gefährden können.

„Dass in den gemäß §§ 12 und 17 LuftVG festgelegten Bauschutzbereichen die Errichtung baulicher Anlagen nicht abschließend verboten, sondern nur einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen ist, steht der Wertung dieser Flächen als Vorabausscheidungskriterium nicht entgegen, sondern ist von der planerischen Befugnis, das Entstehen problematischer Situationen in Einzelzulassungsverfahren von vornherein zu vermeiden, umfasst. Dafür spricht insbesondere auch, dass nach der aktuellen Entwicklung davon ausgegangen werden darf, dass künftige Windenergieanlagen regelmäßig eine Höhe erreichen werden, aufgrund derer ihre Errichtung sogar außerhalb von Bauschutzbereichen der Zustimmungspflicht der Luftverkehrsbehörde bedarf.“ 26

Es ist also davon auszugehen, dass von modernen WEA innerhalb dieser weichen Tabuzone grundsätzlich eine Gefährdung des Flugplatzverkehrs ausgehen kann. Die weiche Tabuzone ist vorsorgend zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich; sie geht über die harte Tabuzone TH 19a hinaus.

TW 17b

Landeplätze und Segelfluggelände:

Platzrunde und 400 m zum Gegenanflug und/oder 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden (inkl. Kurventeilen)

BMVBS: „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb“ vom 03.08.2012: Punkt 6 - Unbeachtet der Anforderungen der Hindernisbegrenzung sollen im Bereich der Platzrunden keine Hindernisse vorhanden sein, die die sichere Durchführung des Flugplatzverkehrs gefährden können. (veröffentlicht in „Nachrichten für den Luftfahrer“ v. 02.05.2013)

Die weiche Tabuzone ist zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass von WEA innerhalb dieser weichen Tabuzone grundsätzlich eine Gefährdung des Flugplatzverkehrs ausgehen kann; sie geht über die harte Tabuzone TH 19b hinaus.

TW 18

Flugsicherungsanlage nach § 18a LuftVG

5 km–Umfeld

Sebnitz Hinterhermsdorf:

DVORDME → Flugnavigations­anlage

Freital - Oberhermsdorf:

DVORDME → Flugnavigations­anlage

Gemäß § 18a LuftVG soll keine Störung von Flugsicherungseinrichtungen durch Bauwerke verursacht werden. Der Abstand orientiert sich an den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation: „Europäisches Anleitungsmaterial zum Umgang mit Anlagenschutzbereichen“, ICAO EUR DOC 015, 2. Ausgabe, 09/2009: „Europäisches Anleitungsmaterial zum Umgang mit Anlagenschutzbereichen“.

Die dort enthaltenen Empfehlungen zum Anlagenschutzbereich bilden die fachliche Grundlage für den regionalplanerischen Vorsorgeabstand in Form dieser weichen Tabuzone.

 

Die o. g. weichen Tabuzonen überdecken gemeinsam mit den harten Tabuzonen in Summe 99,6 % der Regionsfläche. Auf die verbleibenden 0,4 % der Gesamtfläche sind noch die Arbeitsschritte 4-13 der vorgeschlagenen Methodik anzuwenden, um letztlich zu den Vorrang-/Eignungsgebieten für die Windenergienutzung zu kommen.

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