Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Rosenbach/Vogtland Beschluss

Inkrafttreten der Ergänzungssatzung für das Gebiet des ehemaligen Kartoffellagerhauses im OT Mehltheuer

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 09.05.2020 bis 08.05.2021
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Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Inkrafttreten der Ergänzungssatzung  für das Gebiet des ehemaligen Kartoffellagerhauses im OT Mehltheuer

Der Gemeinderat der Gemeinde Rosenbach/Vogtl. hat am 04.10.2018 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung für das Gebiet des ehemaligen Kartoffellagerhauses im OT Mehltheuer beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt „Rosenbacher Anzeiger“ Nr. 11/2018 vom 03. 11. 2018.

Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wird der Satzungsbeschluss hiermit nochmals bekannt gemacht, die Ergänzungssatzung für das Gebiet des ehemaligen Kartoffellagerhauses im OT Mehltheuer tritt mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 03. 11. 2018 in Kraft.

Die Ergänzungssatzung für das Gebiet des ehemaligen Kartoffellagerhauses im OT Mehltheuer kann einschließlich ihrer Begründung bei der Gemeindeverwaltung Rosenbach/Vogtl. Bauamt, Zimmer 11 , Bernsgrüner Straße 18, 08539 Rosenbach/Vogtl. während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Dienststunden: Montag          09.00 - 12.00 und 13.00 -16.00 Uhr

                        Dienstag         09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr

                        Mittwoch         09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr

                        Donnerstag     09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr

                        Freitag            09.00 - 12.00 Uhr

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Rosenbach/Vogtl., Bauamt,  Bernsgrüner Straße 18, 08539 Rosenbach/Vogt. geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Rosenbach/Vogtl., den 20.04.2020

Michael Frisch

Kontakt

Herr Luz Woratsch

E-Mail: woratsch@rosenbach.de

Gegenstände

Übersicht
  • Ergänzungssatzung
  • Bekanntmachung
  • Begründung

Informationen

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