Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Inkrafttreten der Ergänzungssatzung für das Gebiet des ehemaligen Kartoffellagerhauses im OT Mehltheuer
Der Gemeinderat der Gemeinde Rosenbach/Vogtl. hat am 04.10.2018 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung für das Gebiet des ehemaligen Kartoffellagerhauses im OT Mehltheuer beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt „Rosenbacher Anzeiger“ Nr. 11/2018 vom 03. 11. 2018.
Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wird der Satzungsbeschluss hiermit nochmals bekannt gemacht, die Ergänzungssatzung für das Gebiet des ehemaligen Kartoffellagerhauses im OT Mehltheuer tritt mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 03. 11. 2018 in Kraft.
Die Ergänzungssatzung für das Gebiet des ehemaligen Kartoffellagerhauses im OT Mehltheuer kann einschließlich ihrer Begründung bei der Gemeindeverwaltung Rosenbach/Vogtl. Bauamt, Zimmer 11 , Bernsgrüner Straße 18, 08539 Rosenbach/Vogtl. während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Dienststunden: Montag 09.00 - 12.00 und 13.00 -16.00 Uhr
Dienstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch 09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Rosenbach/Vogtl., Bauamt, Bernsgrüner Straße 18, 08539 Rosenbach/Vogt. geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Rosenbach/Vogtl., den 20.04.2020
Michael Frisch
Herr Luz Woratsch
E-Mail: woratsch@rosenbach.de