Die vom Gemeinderat der Gemeinde Rietschen am 30.06.2025 als Satzung beschlossene Bebauungsplanung „Industrie- und Gewerbegebiet Teicha“ in der Fassung vom 30.06.2025, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B), wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 16.07.2025, AZ.: 621.4-BLP-1943 genehmigt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 57 ha und schließt folgende Flurstücke ein:
Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem BauGB, den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Satzung, ihre Begründung inklusive des Umweltberichtes und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Gemeindeverwaltung Rietschen, Forsthausweg 2, Zimmer 12/13, 02956 Rietschen, während der Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß §10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt und im Zentralen Internetportal des Landes Sachsen www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder/aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs.4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zurzeit geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
Gemeinde Rietschen
Bauverwaltung
Frau Ute Thielsch
Tel.: +49 (0) 35772 42122
Bau@rietschen.de