Bekanntmachung
über die Bürgerbeteiligung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ziegelei Rietschen“ gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.01.2025 den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ziegelei Rietschen“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Planfassung vom 01.12.2024 beschlossen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Die Begründung in der Fassung vom 01.12.2024 wurde gebilligt.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Rietschen Flur 4:
22/1 (Teilfläche), 22/2 (Teilfläche), 22/4,23/1, 23/3 (Teilfläche), 23/4, 28/4, 28/5, 28/6, 28/9, 28/10, 28/11, 28/12, 29/1, 29/2, 29/14, 29/16, 29/17, 29/18, 29/19, 29/20, 29/21, 29/22, 29/23, 29/24, 30/2, 30/4, 30/5, 30/6, 30/7, 30/9, 30/10, 30/11, 30/18, 30/24, 30/26, 30/27, 30/28, 30/29, 30/30, 30/31, 30/32, 30/33, 30/34, 30/35, 31/1, 31/5 (Teilfläche), 31/7, 32/3, 32/4, 120/4 (Teilfläche) und 120/6 (Teilfläche)
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist im nachfolgenden Übersichtsplan (unmaßstäblich) nachrichtlich wiedergegeben.
Die Planunterlagen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ziegelei Rietschen“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung werden in der Fassung vom 01.12.2024 im Zeitraum
vom 04.03.2025 bis einschließlich 04.04.2025
gemäß § 3 Abs. 2, Satz 1 BauGB förmlich veröffentlicht und auf der Internetseite der Gemeinde Rietschen
www.rietschen-online.de unter der Rubrik „Aktuelles“ sowie im zentralen Internetportal des Landes Sachsen
unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingestellt.
Ergänzend zur förmlichen Veröffentlichung liegen die Unterlagen als andere leicht zugängliche Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit i.S. des § 3 Abs. 2, Satz 2 BauGB im Rahmen der Öffentlichen Auslegung im o.g. Auslegungszeitraum in der Gemeindeverwaltung Rietschen, Forsthausweg 2, 02956 Rietschen im Zimmer 12/13 der Bauverwaltung während der Dienstzeiten:
Montag bis Mittwoch 9.00 – 11.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag 9.00 – 11.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr
Freitag 9.00 – 11.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während der Dauer dieser Veröffentlichungs- und ergänzenden Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen zum Planentwurf abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, also schriftlich oder während der vorgenannten Dienststunden mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht bis zum Ende der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2, Satz 4 Nr. 3. BauGB bei der Beschlussfassung über die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung nicht von Bedeutung ist.
Zeitgleich werden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Datenschutz: Bei der Abgabe von Stellungnahmen werden zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens personenbezogene Daten erhoben und von der Gemeinde Rietschen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. e DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB. Sofern Stellungnahmen ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB verstreicht die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie Ihre Rechtsfolgen, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung eine schriftliche Niederschrift gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes eingegangen ist.
Es wird hingewiesen, dass entsprechend § 44 BauGB die Frist für die Geltendmachung der Entschädigung verstreicht, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt worden ist.
E-Mail: ut@rietschen.de