Innenbereichssatzung Gemeinde Rietschen Beschluss

Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Ortsteil Daubitz“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 22.12.2024 bis 21.12.2025
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Planzeichnung

Bekanntmachung

über die Inkraftsetzung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Ortsteil Daubitz“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.09.2024 den Satzungsbeschluss zur Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Ortsteil Daubitz“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 15.08.2024 gefasst.
  1. Die Begründung in der Fassung vom 15.08.2024 wurde gebilligt.
  1. Die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Ortsteil Daubitz“ wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Jedermann kann die Satzung mit dem zeichnerischen Teil mit textlichen Festsetzungen, dem Satzungstext und der Begründung in der Gemeindeverwaltung Rietschen, Forsthausweg 2, Zimmer 12/13, 02956 Rietschen, während der Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs-plans und des Flächennutzungsplans oder/aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen."

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs.4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zurzeit geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist:
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Ortsteil Daubitz“ tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kontaktperson

Gemeinde Rietschen

Bauverwaltung

Frau Ute Thielsch

Tel.: +49 (0) 35772 42122

bau@rietschen.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Begründung

Informationen

Übersicht
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