Bekanntmachung
über die Inkraftsetzung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Ortsteil Daubitz“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs-plans und des Flächennutzungsplans oder/aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen."
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs.4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zurzeit geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
Die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Ortsteil Daubitz“ tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Rietschen
Bauverwaltung
Frau Ute Thielsch
Tel.: +49 (0) 35772 42122
bau@rietschen.de