Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Reichenbach im Vogtland Beschluss

Ergänzungssatzung „Windmühlenweg/Dr.-Eckener-Straße“ im Ortsteil Brunn

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 19.02.2021 bis 19.02.2022
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 34 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sowie des Inkrafttretens der Ergänzungssatzung

Der Stadtrat der Stadt Reichenbach im Vogtland hat in öffentlicher Sitzung am 07.12.2020 die Ergänzungssatzung „Windmühlenweg/Dr.-Eckener-Straße“ im Ortsteil Brunn in der Fassung vom 19.11.2020, bestehend aus Teil A Planzeichnung, Teil B Textliche Festsetzungen, Teil C Hinweise zur Einbeziehung einzelner städtebaulich geeigneter Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.

Die Ergänzungssatzung „Windmühlenweg/Dr.-Eckener-Straße“ im Ortsteil Brunn tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Aufstellung der Ergänzungssatzung erfolgte gem. § 34 Abs. 6 BauGB im vereinfachtenVerfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB. Die Satzung wurde ohne Durchführung einerUmweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wurde vondem Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Jedermann kann die Ergänzungssatzung bestehend aus Teil A Planzeichnung, Teil B Textliche Festsetzungen, Teil C Hinweise in der Fassung vom 19.11.2020 einschließlich seiner Begründung in der Stadtverwaltung Reichenbach in 08468 Reichenbach im Vogtland, Rathaus Markt 1, Fachbereich 2 Bau und Stadtentwicklung während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend dazu ist die Satzung mit ihren Unterlagen auf der Homepage der Stadt unter  https://www.reichenbach-vogtland.de/bauen-wohnen/stadtplanung/bauleitplanung/bebauungsplaene/

eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die

Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort

bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich

gegenüber der

Stadt Reichenbach im Vogtland, Markt 1,

Fachbereich 2 Bau und Stadtentwicklung,

08468 Reichenbach

unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der

Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Reichenbach, den 03.02.2021

Kürzinger

Oberbürgermeister

Kontakt

Stadtverwaltung Reichenbach

Falk Beger

03765/ 524 6130

beger@reichenbach-vogtland.de

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