Bebauungsplan Stadt Radebeul Beschluss

Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 95 "Schulstandort Wilhelm-Eichler Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.12.2021 bis 01.03.2023
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul hat am 22.09.2021 mit Beschluss SR 52/21-19/24 nach Abwägung den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 95 „Schulstandort Wilhelm-Eichler-Straße“ gefasst.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 95 „Schulstandort Wilhelm-Eichler-Straße“ in der Fassung vom 05.08.2021, bestehend aus:

Teil A – Rechtsplan

Teil B – textliche Festsetzungen

Teil C – Begründung

wird gemäß §10 Abs. 3 BauGB hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB aufgestellt. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1423, 1416 und 1417/1 der Gemarkung Kötzschenbroda. Die Lage des Plangebietes und seine Umgrenzung sind aus dem beiliegenden abgedruckten unmäßstäblichen Lageplan ersichtlich. Maßgebend ist die Abgrenzung auf dem Rechtsplan (Teil A) im Maßstab 1:1.000.

Der Bebauungsplan Nr. 95 „Schulstandort Wilhelm Eichler Straße“ tritt mit dieser Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Jeder kann die genannten Planunterlagen des Bebauungsplanes ab sofort in der Stadtverwaltung Radebeul, Technisches Rathaus, 01445 Radebeul, Pestalozzistraße 8 bei Herrn Queißer im Zimmer 1.10, oder einem Vertreter während der allgemeinen Sprechzeiten (Montag und Freitag 08:00 bis 12:00, Dienstag und Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00) einsehen. Aufgrund der aktuellen coronabedingten Situation wird eine telefonische Anmeldung unter der Rufnummer 0351 8311 941 dringend empfohlen, ggfs. gelten geänderte Öffnungszeiten.

Entsprechend §215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen nach §215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Danach sind eine Verletzung der in §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 und Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsverfahrens unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Radebeul, den 05.11.2021

Wendsche

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Radebeul

Pestalozzistraße 8

Herr Queißer

Zimmer 1.10

Tel: 0351 8311 941

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Gegenstände

Übersicht
  • Teil A - Rechtsplan
  • Teil B - Textliche Festsetzungen
  • Teil C - Begründung

Informationen

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