Bebauungsplan Stadt Radebeul Beschluss

Bekanntmachung der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 94 mit der Bezeichnung „Ehemalige Sektkellerei Bussard“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.12.2020 bis 31.12.2021
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul hat am 14.10.2020 mit Beschluss SR 74/20-19/24 nach Abwägung den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 94 „Ehemalige Sektkellerei Bussard“ gefasst.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 94, in der Fassung vom 14.09.2020, bestehend aus:

Teil A Rechtsplan

Teil B Textliche Festsetzungen und

Teil C Begründung

wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 94 wird begrenzt:

  • im Osten durch die Obere Bergstraße;
  • im Süden durch die Flurstücke 2855; 2855/a und 2855/b der Gemarkung Kötzschenbroda;
  • im Westen durch die Moritzburger Straße;
  • im Norden durch die Flurstücke 2856/4 und 2856/6 der Gemarkung Kötzschenbroda.

Die Lage des Plangebietes und seine Umgrenzung ist aus dem beiliegend abgedruckten unmaßstäblichen Lageplanauszug ersichtlich.

Maßgebend ist die Abgrenzung auf dem Planteil A - Rechtsplan - im Maßstab 1:1000.

Der Bebauungsplan Nr. 94 tritt mit dieser Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Jedermann kann die genannten Planunterlagen des Bebauungsplans, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab sofort in der Stadtverwaltung Radebeul, Technisches Rathaus, 01445 Radebeul, Pestalozzistr. 8, bei Herrn Queißer im Zimmer 1.10, oder einem Vertreter während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags 9.00 bis 12.00 Uhr (außer mittwochs) sowie dienstags und donnerstags von 13.00 bis 18.00 Uhr) einsehen. Auf Grund der aktuellen coronabedingten Lage wird eine telefonische Anmeldung empfohlen, ggfs. gelten geänderte Öffnungszeiten.

Entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen.

Danach sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsverfahrens unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Radebeul, am 19.10.2020

Wendsche

Oberbürgermeister  

Kontaktperson

Herr Queißer

Tel:

0351-8311-941

Gegenstände

Übersicht
  • Teil A Rechtsplan
  • Teil B Textliche Festsetzungen
  • Teil C Begründung
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

Übersicht
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