Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul hat am 14.10.2020 mit Beschluss SR 74/20-19/24 nach Abwägung den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 94 „Ehemalige Sektkellerei Bussard“ gefasst.
Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 94, in der Fassung vom 14.09.2020, bestehend aus:
Teil A Rechtsplan
Teil B Textliche Festsetzungen und
Teil C Begründung
wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 94 wird begrenzt:
Die Lage des Plangebietes und seine Umgrenzung ist aus dem beiliegend abgedruckten unmaßstäblichen Lageplanauszug ersichtlich.
Maßgebend ist die Abgrenzung auf dem Planteil A - Rechtsplan - im Maßstab 1:1000.
Der Bebauungsplan Nr. 94 tritt mit dieser Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Jedermann kann die genannten Planunterlagen des Bebauungsplans, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab sofort in der Stadtverwaltung Radebeul, Technisches Rathaus, 01445 Radebeul, Pestalozzistr. 8, bei Herrn Queißer im Zimmer 1.10, oder einem Vertreter während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags 9.00 bis 12.00 Uhr (außer mittwochs) sowie dienstags und donnerstags von 13.00 bis 18.00 Uhr) einsehen. Auf Grund der aktuellen coronabedingten Lage wird eine telefonische Anmeldung empfohlen, ggfs. gelten geänderte Öffnungszeiten.
Entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen.
Danach sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsverfahrens unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Radebeul, am 19.10.2020
Wendsche
Oberbürgermeister
Herr Queißer
Tel:
0351-8311-941