Vorhaben- und Erschließungsplan Stadt Oelsnitz/Vogtl. Beschluss

In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen B-Plan mit integriertem VEP "Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl."

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.06.2025 bis 26.06.2026
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. hat am 7. Mai 2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl." als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl." in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl." mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB kann in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt Zimmer 2.05 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden:

Montag     09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag     09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch     geschlossen
Donnerstag     09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag     09:00 – 12:00 Uhr

Über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl."  wird auf Verlangen in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt Zimmer 2.05 Auskunft erteilt. (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Meiser Vogtland OHG Werk VI in Oelsnitz/Vogtl." einschließlich dieser Bekanntmachung sowie Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet unter www.oelsnitz.de Bürgerbeteiligungsportal, buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/oelsnitz-vogtl/startseite eingestellt und auf dem Zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.


Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs 

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Große Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl.) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. 


Hinweise auf § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO)
(4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1.    die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.    Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.    vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 

Kontakt

Frau Böttcher

Leiterin Bauamt

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