Bebauungsplan Gemeinde Nünchritz Beschluss

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan „Solarpark Nünchritz“ der Gemeinde Nünchritz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 10.12.2025 bis 10.12.2026
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Nünchritz

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan „Solarpark Nünchritz“ der Gemeinde Nünchritz

Der Gemeinderat der Gemeinde Nünchritz hat auf Grundlage des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 19.05.2025 den Bebauungsplan „Solarpark Nünchritz“ in der Fassung vom 18.03.2025, bestehend aus Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen, die Begründung wurde gebilligt (Beschluss-Nr.: R2025-20).

Das Plangebiet befindet sich im Landkreis Meißen auf dem Gebiet der Gemeinde Nünchritz und gliedert sich in zwei Teilflächen. Es handelt sich um intensiv genutzte Landwirtschaftsflächen. Die östliche Teilfläche befindet sich dabei östlich der Kreisstraße K8572 und die westliche Teilfläche befindet sich westlich der Kreisstraße K8572. Der Geltungsbereich ist der beigefügten Abbildung zu entnehmen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Solarpark Nünchritz“ tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Nünchritz in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab dem Tag der Bekanntmachung im Bauamt der Gemeindeverwaltung Nünchritz, Glaubitzer Straße 10, 01612 Nünchritz, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt. Die Unterlagen können jederzeit unter www.nünchritz.de à Rathaus à Bauamt à Bauleitplanung eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs.1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nünchritz, 25.11.2025                                                           Andrea Beger

Bürgermeisterin

Kontakt

Gemeinde Nünchritz
Glaubitzer Str. 10
01612 Nünchritz

Tel.:      (035265) 500-10
Fax:       (035265) 500- 53
E-Mail:    bauamt@nuenchritz.de

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