Die Gemeinde Nünchritz hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 25.03.2024 den Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Leckwitz“ für die Flurstücks-Nrn. 318/1, 319, 320, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330 und 331 sowie ein einbezogenes Teilstück der Flur-Nr. 256/3, jeweils Gemarkung Leckwitz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 25.03.2024 als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht (Teil C), ebenfalls in der Fassung vom 25.03.2024 wurde als Bestandteil des Bebauungsplanes gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Leckwitz“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 25.03.2024 sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, vom Tag der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Nünchritz, Glaubitzer Straße 10, 01612 Nünchritz während der üblichen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen können ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Nünchritz unter www.nuenchritz.de/de/oeffentliche-bekanntmachungen.html sowie über das Zentrale Landesportal unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans “Photovoltaikanlage Leckwitz“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Frau Silke Sczesny
komm. Bauamtsleitung
Tel. 035265 /50048