Bebauungsplan Gemeinde Nünchritz Beschluss

Bebauungsplan "Hauptstraße Leckwitz"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 06.04.2022 bis 05.04.2023
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Planzeichnung

Gemeinde Nünchritz

Landkreis Meißen

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches:

Bebauungsplan „Hauptstraße Leckwitz“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Gemeinde Nünchritz hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 25.05.2020 den Bebauungsplan „Hauptstraße Leckwitz“ für die Flurstücks-Nrn. 55/4 und 55/22, jeweils Gemarkung Leckwitz, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 30.03.2020 als Satzung beschlossen. Die Begründung, ebenfalls in der Fassung vom 30.03.2020 wurde als Bestandteil des Bebauungsplanes „Hauptstraße Leckwitz“ gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Hauptstraße Leckwitz“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Hauptstraße Leckwitz“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung mit Umweltbericht (Teil C), sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, vom Tag der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Nünchritz, Glaubitzer Straße 10, 01612 Nünchritz während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich kann der Bebauungsplan über das Internetportal der Gemeinde Nünchritz (www.nuenchritz.de) sowie über das Zentrale Landesportal (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans „Hauptstraße Leckwitz“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wichtiger Hinweis:

Aufgrund der aktuellen Corona-Schutz-Maßnahmen bitten wir die veränderten Regelungen zum Besucherverkehr in der Gemeindeverwaltung Nünchritz zu beachten. Für eine gewünschte Einsichtnahme in die Unterlagen des Bebauungsplanes wird empfohlen einen Termin unter der Telefonnummer 035265/50036 zu vereinbaren. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Einsichtnahme die aktuell geltenden Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden sind sowie eine Erfassung der Kontaktdaten erfolgt.

Nünchritz, 22.03.2022

…………..…………..…………..

Andrea Beger

Bürgermeisterin

Kontaktperson

Gemeinde Nünchritz

Bauamt

Glaubitzer Straße 10

01612 Nünchritz

Frau Peupelmann

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Textliche Festsetzungen
  • Bekanntmachung
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Planzeichnung

Informationen

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