Flächennutzungsplan Gemeinde Nünchritz Beschluss

1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeindschaft Nünchritz - Glaubitz Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.02.2022 bis 08.03.2023
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Planzeichnung

Verwaltungsgemeinschaft

Nünchritz - Glaubitz

Landkreis Meißen

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches:

Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Nünchritz - Glaubitz

Mit Bescheid vom 11.08.2021, Az. 621.316-2004/2021-8351/2021-51673/2021, hat das Landratsamt Meißen die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Nünchritz – Glaubitz in der Fassung vom 10.03.2020 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Nünchritz - Glaubitz wird mit Datum der letzten Bekanntmachung in den beteiligten Gemeinden rechtswirksam.

Jedermann kann die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 10.03.2020 sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Verwaltung der Gemeinde Nünchritz als erfüllender Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft, Glaubitzer Straße 10, in 01612 Nünchritz einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Nünchritz (www.nuenchritz.de), der Homepage der Gemeinde Glaubitz (www.gemeinde-glaubitz.de), sowie über das Zentrale Landesportal (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 5 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wichtiger Hinweis:

Aufgrund der aktuellen Corona-Schutz-Maßnahmen bitten wir die veränderten Regelungen zum Besucherverkehr in der Gemeindeverwaltung Nünchritz zu beachten. Für eine gewünschte Einsichtnahme in die Unterlagen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes wird empfohlen einen Termin unter der Telefonnummer 035265/50036 zu vereinbaren. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Einsichtnahme die aktuell geltenden Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden sind sowie eine Erfassung der Kontaktdaten erfolgt.

Nünchritz, 10.02.2022

A. Beger

Vorsitzende des Gemeinschaftsausschusses

Kontaktperson

Gemeinde Nünchritz

erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Nünchritz, Glaubitz

Bauamt

Frau Peupelmann

Glaubitzer Straße 10

01612 Glaubitz

 

Gegenstände

Übersicht
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Bekanntmachung
  • Begründung
  • Änderungsbereiche Beiplan 1
  • Änderungsbereiche Beiplan 2
  • Planzeichnung Teil 1
  • Planzeichnung Teil 2
  • Planzeichnung Teil 3

Informationen

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