Bebauungsplan Gemeinde Nünchritz Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Ärztehaus Merschwitz" - Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.02.2019 bis 26.02.2020
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ärztehaus Merschwitz“, Gemeinde Nünchritz

Der Gemeinderat der Gemeinde Nünchritz hat am 04.02.2019 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ärztehaus Merschwitz“ in der Fassung vom 01.10.2018 nach §10 BauGB in Verbindung mit §4 SächsGemO als Satzung beschlossen.

Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ärztehaus Merschwitz“ kann während der Öffnungszeiten im Rathaus Nünchritz, Glaubitzer Straße 10, Bauamt, von jedermann eingesehen werden.

Öffnungszeiten:         Montag           08:00 Uhr – 11:00 Uhr

                                   Dienstag         08:00 Uhr – 11:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

                                   Donnerstag     13:00 Uhr – 15:30 Uhr

                                   Freitag            08:00 Uhr – 11:00 Uhr

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich können die Unterlagen auf der Internetseite (Mandanten-Beteiligungsportal) der Gemeinde Nünchritz unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/nuenchritz/beteiligung/ aufgerufen und eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
     
     
     
    Nünchritz, 25.02.2019
     
    Gerd Barthold
    Bürgermeister

Kontakt

Gemeindeverwaltung Nünchritz
Bauamt
Glaubitzer Straße 10
01612 Nünchritz
Tel: 035265-50036

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit Textteil
  • Begründung

Informationen

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