Flächennutzungsplan Gemeinde Nünchritz Beschluss

Flächennutzungsplan der VG Nünchritz, Glaubitz - Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.11.2018 bis 26.11.2019
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des Gesamtflächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Verwaltungsgemeinschaft Nünchritz-Glaubitz

Das Landratsamt Meißen hat mit Bescheid vom 22.11.2011 (Az.: 621.316/11/FNP VG Nünchritz-Glaubitz) den Gesamtflächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Nünchritz-Glaubitz, bestehend aus den Planzeichnungen und der Begründung mit Anlagen einschließlich Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 30.03.2011, unter Auflagen und redaktionellen Änderungen genehmigt. Die Auflagen und redaktionellen Änderungen wurden in die Unterlagen zum Gesamtflächennutzungsplan eingearbeitet.

Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Gesamtflächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Nünchritz-Glaubitz in Kraft.

Jedermann kann den Gesamtflächennutzungsplan mit Begründung und Anlagen einschließlich Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung vom Tag der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Nünchritz, Glaubitzer Straße 10, 01612 Nünchritz sowie in der Gemeindeverwaltung Glaubitz, Bahnhofstraße 19, 01612 Glaubitz, während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden nach § 215 Abs.1 BauGB demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Gesamtflächen-nutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
    Nach § 4 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 SächsGemO kann die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften gegen diesen Gesamtflächennutzungsplan nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn:
  1. die Ausfertigung des Gesamtflächennutzungsplanes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Gesamtflächennutzungsplanes verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
      Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
       
       
       
       
      Nünchritz, 10.09.2012                                                                 Gerd Barthold
      Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde

Kontaktperson

Bei Fragen zum Bebauungsplan wenden Sie sich bitte an:

Gemeindeverwaltung Nünchritz
Bauamt
Glaubitzer Straße 10
01612 Nünchritz
Tel: 035265-50036

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