Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Niederwiesa Beschluss

Satzung über die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans „Sparkassenakademie, Außenstelle Lichtenwalde“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.02.2018 bis 31.01.2019
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Öffentliche Bekanntmachung

Genehmigung der Satzung über die Aufhebung des Vorhaben- und

Erschließungsplans „Sparkassenakademie, Außenstelle Lichtenwalde“

Der Gemeinderat der Gemeinde Niederwiesa hat in der Sitzung am 23.10.2017 die Satzung über die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans „Sparkassenakademie, Außenstelle Lichtenwalde“ als Satzung beschlossen. Die Satzung über die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans „Sparkassenakademie, Außenstelle Lichtenwalde“ wurde am 12.01.2018 durch das Landratsamt Mittelsachsen genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die o.g. Satzung über die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans in Kraft.

Jedermann kann die Genehmigung der Satzung über die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie die Satzung über die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Niederwiesa, Dresdner Straße 22, im Bauamt während der nachfolgend genannten Sprechzeiten

Montag                     von 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr

Dienstag                   von 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr

Mittwoch                  von 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr

Donnerstag              von 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Freitag                       von 8:00 – 12:00 Uhr

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß §215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach §214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß §4 Abs.4 Satz 1 i.V.m. Abs.5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die in Kraft getretene Satzung über die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans mit Begründung wird ergänzend auch im Internetportal der Gemeinde unter www.gemeinde-niederwiesa.de sowie über das Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Niederwiesa, den 22.01.2018

Ilona Meier

Bürgermeisterin

Kontaktperson

Frau Heike Kuksch

Bauamt Niederwiesa

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