Bebauungsplan Stadt Naunhof Beschluss

Einzelhandel an der Großsteinberger Straße

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.05.2026 bis 04.05.2027
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Naunhof

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB

„Einzelhandel an der Großsteinberger Straße“

Der Stadtrat der Stadt Naunhof hat in seiner Sitzung am 29.10.2025 den Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB „Einzelhandel an der Großsteinberger Straße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 106/2025). Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Einzelhandel an der Großsteinberger Straße“ befindet sich in der Stadt Naunhof im Landkreis Leipzig. Das Plangebiet liegt südöstlich des Zentrums der Stadt Naunhof, östlich der Großsteinberger Straße. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 739/6 der Gemarkung Naunhof. Die Gesamtfläche des Plangebiets umfasst ca. 0,58 Hektar. Die Lage des Plangebiet ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.

   Räumlicher Geltungsbereich

(Auszug aus RAPIS, Raumplanungsinformationssystem Bauleitplanung)

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung im Bauamt der Stadt Naunhof, Markt 1, 04683 Naunhof, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter https://www.naunhof.de/seite/412595/bebauungspläne.html sowie über das zentrale Landesportal unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/startseite dauerhaft verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Naunhof, 08.01.2026                                                             Anna-Luise Conrad

Bürgermeisterin

Kontakt

Stadt Naunhof

Frau Kerstin Klemp, Sachbearbeiterin Bauamt

Markt 1

04683 Naunhof

Tel. 034293 42146

Klemp-bauamt@naunhof.de

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