Bebauungsplan Gemeinde Mulda/Sa. Beschluss

Satzung Bebauungsplan Nr. 06 "Solarpark Zethau" der Gemeinde Mulda/Sa.

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 02.08.2024 bis 04.08.2025
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 06 „Solarpark Zethau“ der Gemeinde Mulda/Sa.

Der Gemeinderat der Gemeinde Mulda/Sa. hat am 27.05.2024 in seiner öffentlichen Sitzung mit Beschluss 2024/07/08 den Bebauungsplan Nr. 06 „Solarpark Zethau“ der Gemeinde Mulda/Sa. als Satzung beschlossen.

Die Satzung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 06 „Solarpark Zethau“ der Gemeinde Mulda/Sa. in Kraft.

Jedermann kann die o.g. Ausfertigung der Satzung mit Begründung einschließlich Umweltbericht, Anlagen und zusammenfassender Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung (Hauptstraße 59, 09619 Mulda/Sa., Bauamt Zimmer 2.03) während der Öffnungszeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die Planunterlagen sind gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auch im Internet unter der Adresse www.gemeinde.mulda.de zu finden und über das zentrale Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich.

Der Geltungsbereich umfasst drei Teilbereiche und liegt in der Gemarkung Zethau und wird aus nebenstehender Abbildung deutlich.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat und
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Abbildung:

Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 06 „Solarpark Zethau“ der Gemeinde Mulda/Sa.

Mulda/Sa., den 18.07.2024

gez. Wiezorek

Bürgermeister                                               

Kontaktperson

Gemeinde Mulda/Sa.

Hauptstraße 59

09619 Mulda/Sa.

Telefon: 037320 868-0

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