Der Stadtrat der Stadt Mügeln hat in seiner Sitzung am 29.02.2024 den Bebauungsplan „Sondergebiet Windenergie Ablaß 2021“ in der Fassung vom 09.02.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Beschluss des Bebauungsplanes hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan „Sondergebiet Windenergie Ablaß 2021“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB ist zu jedermanns Einsicht in der Stadtverwaltung Mügeln, Markt 1, 04769 Mügeln, öffentlich ausgelegt. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Dies kann während der üblichen Dienstzeiten
Montag: geschlossen
Dienstag: 09.00 bis 12.00 und 13.00 bis 16.30 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09.00 bis 12.00 und 13.00 bis 18.00 Uhr
Freitag: 09.00 bis 11.30 Uhr
erfolgen.
Die Unterlagen sind gem. § 10 a Abs. 2 BauGB zusätzlich über das Portal der Stadtverwaltung Mügeln:
www.stadt-muegeln.de
und über das Zentrale Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen:
https://buergerbeteiligung.sachsen.de
einsehbar.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich
gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes oder Mangels geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist
Betroffene Flurstücke
Gemarkung Ablaß
Flurstücke
Vollständig: 109/2, 112/1, 112/2, 114, 115, 116/1, 117/1, 117/3, 117/9, 118/1, 121, 122/1, 123/1, 123/3, 124, 125/4, 125/5, 126, 127/1, 128/1, 129/1, 132/1, 133, 134, 135, 136, 137, 138/1, 138/2, 138/3, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 173, 175/8, 177, 178/1, 179, 180, 181
Teilweise: 109/1, 113, 172, 175/7, 204
Gemarkung Grauschwitz
Vollständig: 129, 135, 136, 137, 138, 139, 140
Teilweise: 130, 134
Enrico Naumann
Bauamt Stadt Mügeln
Markt 1
04769 Mügeln
Tel. 034362 410 20