Bebauungsplan Gemeinde Moritzburg Beschluss

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Wohngebiet am Pferdeweg“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.06.2026 bis 31.07.2026
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Planzeichnung

Der Gemeinderat Moritzburg hat mit Beschluss vom 18.05.2026 den Bebauungsplan „Wohngebiet am Pferdeweg“, Gemarkung Moritzburg in der Fassung vom 02.04.2026 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung und der Umweltbericht zum Bebauungsplan wurden gebilligt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 424/1, 424/2, 425, 423/1, 423/2, 423/3, 423/4, 532 sowie Teilstücken der Flurstücke 319/38 und 533, der Gemarkung Moritzburg.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan „Wohngebiet am Pferdeweg“, Gemarkung Moritzburg hiermit öffentlich bekanntgemacht und tritt in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung in der Gemeindeverwaltung Moritzburg (Gemeinde Moritzburg, Schlossallee 22, 01468 Moritzburg) während der Öffnungszeiten einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Hinweise:

Entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen.

Danach sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsverfahrens unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird auf § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Form- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Katrin Sontag

Bürgermeisterin

Moritzburg, 01.06.2026

Kontakt

Nadine Ehrig

Mitarbeiterin Hochbau und Bauleitplanung

Bau- und Ordnungsverwaltung

Gemeindeverwaltung Moritzburg

Schlossallee 22

01468 Moritzburg

Telefon:  035207/853-65

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