Bebauungsplan Gemeinde Mockrehna Beschluss

1. Änderung des Bebauungsplanes "Am Wildschützgraben" im OT Audenhain

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 25.04.2025 bis 24.04.2026
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Mockrehna

Genehmigung der Satzung der Gemeinde Mockrehna über die 1. vereinfachte Änderung des vorzeitigen Bebauungsplanes „Am Wildschützgraben“ der Gemeinde Mockrehna.

Das Landratsamt Nordsachsen hat am 10.04.2025 unter der Registriernummer 190/05/2025 und dem Aktenzeichen 2025-06001 den von der Gemeinde Mockrehna in der Sitzung am 04.03.2025 als Satzung beschlossene 1. vereinfachte Änderung des vorzeitigen Bebauungsplanes „Am Wildschützgraben“ der Gemeinde Mockrehna in der Fassung vom 24.02.2025 mitsamt der textlichen Festsetzungen sowie der Begründung vom 24.02.2025 (Beschluss Nr.: 13/03/2025) genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.

Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Maßgebend ist die vereinfachte 1. Änderung des vorzeitigen Bebauungsplanes „Am Wildschützgraben“ der Gemeinde Mockrehna in der Fassung vom 24.02.2025 und die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung vom 24.02.2025.

Der Geltungsbereich befindet sich im östlichen Teil der Ortslage Audenhain in der Gemeinde Mockrehna, südlich der Straße „Heide“, im Bereich nordöstlich des Wildschützer Baches und südöstlich begrenzt durch die Straße „Am Kirchhof“. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von etwa 0,73 Hektar.

Die 1. Änderung des vorzeitigen Bebauungsplanes einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung wird in der Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über dessen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Außerdem können die Unterlagen über das Internetportal der Gemeinde Mockrehna unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/mockrehna/startseite und im Landesportal https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite eingesehen werden

Mockrehna, den 14.04.2025

Klepel

Bürgermeister

Hinweise:

  1. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o.g. Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht werden.
  2. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über deren Erlöschen hingewiesen.
  3. Nach § 4 Abs. 4 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) in der derzeit gültigen gilt die Satzung– sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist- ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 Dies gilt nicht wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

  1. die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Berücksichtigung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gelten gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontakt

Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna

Tel.: 034244/574-0

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung

Informationen

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