Bebauungsplan Stadt Marienberg Aufstellungsbeschluss

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 „Waldgebiet Bereich Mothäuser Heide“ der Großen Kreisstadt Marienberg

  • Status Beendet
  • Zeitraum 27.04.2024 bis 02.06.2024
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.04.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 „Waldgebiet Bereich Mothäuser Heide“ der Großen Kreisstadt Marienberg beschlossen (Beschluss-Nr. SR-46/471/2024).

1. Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich über eine Fläche von 846,07 ha und befindet sich südlich der Stadt Marienberg sowie westlich des Ortsteils Kühnhaide. Im Osten ragt das Naturschutzgebiet Mothäuser Heide in kleinen Teilen in den Geltungsbereich. Im Süden wird der Geltungsbereich von der B174 begrenzt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Marienberg insgesamt 69 Flurstücke mit den Flurstücksnummern vollständig: 2015; 2016; 2017; 2020; 2021; 2025; 2027; 2031; 2032; 2033; 2037; 2038; 2039; 2043; 2049; 2052; 2053; 2054/1; 2055; 2060; 2063; 2067; 2068; 2069; 2075; 2076/1; 2077; 2081; 2082; 2083; 2087/2; 2087/3; 2088/1; 2088/2; 2089/1; 2090/2; 2090/7; 2091/1; 2091/2; 2092/1; 2092/2; 2093/1; 2093/2; 2094/1; 2097; 2098; 2099; 2102; 2103; 2104/1; 2104/2; 2105/3; 2105/5; 2106/1; 2106/2; 2112/2; 2112/3; 2119; 2120; 2121; 2122; 2123; 2166; 2167; 2171/1; 2171/2; 2172; 2349/1; 2382/1 sowie insgesamt 31 Flurstücke mit den Flurstücksnummern teilweise: 2003; 2004; 2007/1; 2008; 2009; 2010; 2011/1; 2011/2; 2012; 2018; 2022; 2026; 2029; 2030; 2035; 2036; 2042; 2046; 2047; 2048; 2051; 2054/2; 2056; 2057; 2059; 2090/10; 2100; 2101/1; 2165; 2168; 2348/1.

2. Ausgangslage, Planungsanlass und Planungserfordernis

Gemäß § 1 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ergibt sich dazu ergänzend die grundsätzliche Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne.

Die Stadt Marienberg kommt ihrer Aufgabe der Bauleitplanung nach und beabsichtigt mit diesem Bebauungsplan, die Grundsätze der Bauleitplanung sowie die Ziele und Grundsätze der Raumordnung in ihrer Flächenentwicklung umzusetzen.

3. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

  • Erhalt und Entwicklung der Moorgebiete sowie der angrenzenden Flächen durch Vermeidung beeinträchtigender Nutzungen und Entwässerungsmaßnahmen
  • Schutz der Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens
  • Schutz und Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und damit der Funktion von Mooren als Senke für Kohlenstoffdioxid
  • Schutz von Bereichen mit besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz
  • Erhaltung und Entwicklung des Naturschutzgebietes Mothäuser Heide und Entwicklung des Untersuchungsgebietes Landschaftsschutzgebiet „Mittelerzgebirgische Moore“ 
  • Erhaltung und Entwicklung großflächiger naturnaher Waldkomplexe, im Plangebiet des Kühnhaider Moorwaldkomplexes und angrenzender Waldflächen
  • Erhalt des Landschaftsbilds

Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge: Plangebiet ist als Vorbehaltsgebiet und Vorranggebiet Natur und Landschaft (Landschaftsbild/Landschaftserleben) festgelegt;

Regionalplan Region Chemnitz: Plangebiet ist als regional bedeutsame landschaftsbildprägende Erhebung festgelegt und tangiert die historische Kulturlandschaft besonderer Eigenart („Fels- und Wiesenlandschaft um Kühnhaide“)

  • Schutz der landschaftsbildprägenden Erhebungen (Hochfläche/Hochplateau): raumbedeutsame Maßnahmen dürfen den Landschaftscharakter nicht grundlegend verändern
  • Sicherung des Ortsteils Pobershau als staatlich anerkannter Erholungsort durch Erhaltung und Pflege der landschaftlichen Besonderheiten sowie eine attraktive Ortsbildgestaltung

4. Wesentliche Inhalte und Auswirkungen der Planung

Der Bebauungsplan soll folgende Inhalte festsetzen:

  • im gesamten Geltungsbereich: Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), z. B. naturnaher Moorwald
  • Flächen zu Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes durch Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§§ 9 Abs. 1 Nr. 15a i.V.m. Nr. 20 BauGB)
    • Renaturierungsmaßnahmen z. B. Angepasster Waldumbau mit standortangepassten Gehölzen

Dadurch soll das Wasserrückhaltevermögen, durch Erhöhung der wasserspeichernden Biomasse, verbessert und die biologische Vielfalt gefördert werden.

    • Wiedervernässungsmaßnahmen, insb. auf Flächen, deren Böden hohe Wasserspeicherkapazitäten und hohe Gehalte an Organik aufweisen Dabei soll das Speichervermögen von Kohlenstoffdioxid erhöht werden.
    • Außerhalb der Böden mit hohem Wasserspeichervermögen sollen Potentialflächen zur Anlage von natürlichen Versickerungsmulden identifiziert werden.

5. Verfahren, weiteres Vorgehen

Im Anschluss an die Beschlussfassung erfolgt die Erarbeitung der textlichen und zeichnerischen Planinhalte. Während der Erarbeitung erfolgt eine frühzeitige (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) und eine förmliche (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange.

Marienberg, den 17.04.2024

André Heinrich     

Oberbürgermeister
 

Hinweise:

Die Anlage zum Aufstellungsbeschluss mit dem dargestellten Geltungsbereich wird gemäß § 8 der Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 i. V. m. § 2 der Bekanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Marienberg vom 28. Januar 2013, zuletzt geändert am 20. März 2017, im Wege der Ersatzbekanntmachung öffentlich bekannt gemacht.

Die Anlage zum Aufstellungsbeschluss mit dem dargestellten Geltungsbereich wird im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der Sprechzeiten für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt.

Kontaktperson

Stadtverwaltung Marienberg

Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt

Frau Monique Wittig

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Informationen

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