Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 38 „Erweiterung Gewerbestandort Satzunger Hauptstraße im Ortsteil Satzung“ der Großen Kreisstadt Marienberg
Der am 17.03.2025 vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 38 „Erweiterung Gewerbestandort Satzunger Hauptstraße im Ortsteil Satzung“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom Februar 2025 wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit der Verfügung des Landratsamtes des Erzgebirgskreises vom 12.06.2025, AZ.: 01235-2025-34 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer Nr. 3.11 während der Dienstzeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag von 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt:
https://www.marienberg.de/rathaus/Stadtentwicklung/Bauleitplanung
Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Marienberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach-verhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der gemäß der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Marienberg, 12.07.2025
André Heinrich
Oberbürgermeister
Stadtverwaltung Marienberg Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt Monique Wittig