Flächennutzungsplan Stadt Lommatzsch Beschluss

Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lommatzsch

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 08.05.2026 bis 31.12.2036
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lommatzsch für das gesamte Gemeindegebiet

Mit Bescheid vom 23.04.2026, Az. 621.316-6128/2026-508408/2026 hat das Landratsamt Meißen die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lommatzsch in der Planfassung vom 04.09.2025 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Die Fortschreibung des Flächennutzungs­planes der Stadt Lommatzsch wird mit Datum der Bekanntmachung rechtswirksam.

Jedermann kann die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes und die Begründung mit den Anlagen 1, 2, 3.1, 3.2 und 4 in der Fassung vom 04.09.2025 sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, vom Tage der Bekanntmachung an in der Stadtverwaltung Lommatzsch, Am Markt 1, 01623 Lommatzsch während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen können ebenfalls auf der Homepage der Stadt Lommatzsch (www.lommatzsch.de), sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 5 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Flächennutzungspläne als gemeindliche Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lommatzsch, 08.05.2026

Dr. Anita Maaß

Bürgermeisterin

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