Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur
„Außenbereichssatzung für den Ortsteil Löbschütz“
Die Stadt Lommatzsch hat mit Beschluss des Stadtrates vom 13.12.2023 für den Bereich der Grundstücke mit den Flur-Nrn. 1/1, 2/2, 2/3, 2/4, 2/5, 3, 4 und 40 sowie Teilflächen der Grundstücke mit den Flur-Nrn. 1/2, 6/1 und 6/2, jeweils Gemarkung Löbschütz, die „Außenbereichssatzung für den Ortsteil Löbschütz“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext in der Fassung vom 13.12.2023, als Satzung beschlossen. Die Begründung, ebenfalls in der Fassung vom 13.12.2023, wurde als Bestandteil der „Außenbereichssatzung für den Ortsteil Löbschütz“ gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die „Außenbereichssatzung für den Ortsteil Löbschütz“ in Kraft.
Jedermann kann die „Außenbereichssatzung für den Ortsteil Löbschütz“ mit integriertem Textteil und der Begründung im Bauamt der Stadt Lommatzsch, Am Markt 1 in 01623 Lommatzsch während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem können die Satzungsunterlagen im zentralen Landesportal Bauleitplanung unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der „Außenbereichssatzung für den Ortsteil Löbschütz“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
MA Hochbau
Frau Siebenlist
Tel. 035241 / 540 40
https://lommatzsch.de/datenschutz.html