Öffentliche Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mertitzer Straße“ Lommatzsch
Der Stadtrat der Stadt Lommatzsch hat am 06.10.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mertitzer Straße“ Lommatzsch in der Fassung vom 21.01.2022 mit redaktionellen Änderungen vom 03.08.2022 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mertitzer Straße“ Lommatzsch tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht kann von jedermann während der üblichen Dienststunden in der Stadtverwaltung Lommatzsch, Zimmer 5a, eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lommatzsch geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.
Lommatzsch, 11.11.2022
Dr. Anita Maaß
Bürgermeisterin
Frau Siebenlist
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