Die Stadt Lommatzsch erlässt des § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) sowie des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der jeweils zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung, folgende Außenbereichssatzung: § 1 Inhalt der Satzung Die Außenbereichssatzung für den Ortsteil Marschütz besteht aus der Planzeichnung mit Satzungstext sowie der Begründung, jeweils in der Fassung vom 26.01.2023. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der Planzeichnung festgesetzt. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. § 3 Zulässigkeit von Vorhaben Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken sowie kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben nach § 35 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauGB. Der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohnzwecken sowie kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan entgegenstehen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Im Satzungsgebiet bleibt die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB un-berührt. § 4 Inkrafttreten Die Außenbereichssatzung für den Ortsteil Marschütz tritt mit der ortsüblichen Bekannt-machung des Satzungsbeschlusses in Kraft. Textliche Hinweise Meldepflicht geologischer Daten Werden im Bereich des Plangebietes Untersuchungen mit geologischem Belang durch-geführt, sind diese gemäß § 8 Geologiedatengesetz (GeolDG) im Vorfeld der zuständi-gen Behörde anzuzeigen. Ebenfalls besteht gemäß § 9 und § 10 GeolDG Mittelungs-pflicht für Fach- und Bewertungsdaten aus geologischen Untersuchungen gegenüber der zuständigen Behörde (Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Ge-ologie). Die dafür gesetzlich festgesetzten Fristen sind einzuhalten. Archäologie und Denkmalschutz Vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten müs-sen durch das Landesamt für Archäologie im von Bautätigkeiten betroffenen Areal ar-chäologische Grabungen durchgeführt werden. Auftretende Funde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren. Gemäß § 12 Sächsischem Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) darf das Erschei-nungsbild oder die Substanz der im Plangebiet vorhandenen ortsfesten Kulturdenkmale nur mit der Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde verändert, beein-trächtigt, zerstört oder beseitigt werden. Ebenso dürfen bauliche oder garten- und land-schaftsgestalterische Anlagen in der Umgebung der Kulturdenkmale, soweit sie für des-sen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denk-malschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden.
Frau Siebenlist
Tel. 035241 / 540 40
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