Bebauungsplan Stadt Löbau Beschluss

Bebauungsplan "Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet von Löbau - Kernstadt mit Altlöbau"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 03.08.2026 bis 02.08.2027
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Genehmigung der Satzung der Großen Kreisstadt Löbau zum vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 19 „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet Löbau – Kernstadt mit Altlöbau“

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau hat in der öffentlichen Sitzung am 07.05.2026 den vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 19 „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet Löbau – Kernstadt mit Altlöbau“ gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mit Beschluss Nr. 08/2026/SR als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst den Großteil des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB) der Kernstadt Löbau (Gemarkung Löbau) mit Altlöbau (Gemarkung Altlöbau) mit Ausnahme der Gebiete, die sich im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes befinden und mit Ausnahme der im Einzelhandelskonzepts der Stadt Löbau in der Fassung vom Februar 2019 (Stadtratsbeschluss vom 09.01.2020) sowie in der Teilfortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts vom 10. März 2025 (Stadtratsbeschluss 05.06.2025) abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche „Innenstadt Löbau“ und „Nahversorgungszentrum Breitscheidstraße“. Ausgenommen sind auch Grundstücke und Grundstücksteile, die nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen sind.
Maßgebend für den Geltungsbereich ist die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Der vorzeitige Bebauungsplan Nr. 19 „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet Löbau – Kernstadt mit Altlöbau“ wurde durch Bescheid des Landratsamtes Görlitz vom 15.06.2026 unter Az.: 3300-03 /621.4-1861/BLP-2378/2026 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wir hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der vorzeitige Bebauungsplan Nr. 19 „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet Löbau – Kernstadt mit Altlöbau“, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 27.03.2026 und die Begründung in der Fassung vom März 2026 werden gemäß § 10 Absatz 3 BauGB im Amt Finanzen und Bau der Stadtverwaltung Löbau, Technisches Rathaus, Johannisstraße 1a, 02708 Löbau, 2. Obergeschoss während der üblichen Sprechzeiten zur jedermanns Einsicht bereitgehalten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Vereinbarung. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Zusätzlich wird der Bebauungsplan auf folgenden Wegen bereitgestellt:

auf der Internetseite der Stadt unter www.loebau.de:
Startseite
Bürgerservice und Verwaltung Satzungen Bauleitplanung

auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de:
Startseite
Planverfahren Behörde, Ort Löbau

Hinweise:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  • nach § 214 Abs. 2a Nummer 3 BauGB beachtliche Mängel bei der Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll,
  • nach § 214 Abs. 2a Nummer 4 BauGB Mängel in der Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der der Großen Kreisstadt Löbau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zur Zeit gültigen Fassung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
         a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
         b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
    unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Löbau, den 09.07.2026                                                                    Gubsch

                                                                                                         Oberbürgermeister

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