Öffentliche Bekanntmachung
Genehmigung der Satzung der Großen Kreisstadt Löbau zum vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 19 „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet Löbau – Kernstadt mit Altlöbau“
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau hat in der öffentlichen Sitzung am 07.05.2026 den vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 19 „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet Löbau – Kernstadt mit Altlöbau“ gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mit Beschluss Nr. 08/2026/SR als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst den Großteil des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB) der Kernstadt Löbau (Gemarkung Löbau) mit Altlöbau (Gemarkung Altlöbau) mit Ausnahme der Gebiete, die sich im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes befinden und mit Ausnahme der im Einzelhandelskonzepts der Stadt Löbau in der Fassung vom Februar 2019 (Stadtratsbeschluss vom 09.01.2020) sowie in der Teilfortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts vom 10. März 2025 (Stadtratsbeschluss 05.06.2025) abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche „Innenstadt Löbau“ und „Nahversorgungszentrum Breitscheidstraße“. Ausgenommen sind auch Grundstücke und Grundstücksteile, die nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen sind. Maßgebend für den Geltungsbereich ist die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.
Der vorzeitige Bebauungsplan Nr. 19 „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet Löbau – Kernstadt mit Altlöbau“ wurde durch Bescheid des Landratsamtes Görlitz vom 15.06.2026 unter Az.: 3300-03 /621.4-1861/BLP-2378/2026 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wir hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Der vorzeitige Bebauungsplan Nr. 19 „Regelung des Einzelhandels im Stadtgebiet Löbau – Kernstadt mit Altlöbau“, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 27.03.2026 und die Begründung in der Fassung vom März 2026 werden gemäß § 10 Absatz 3 BauGB im Amt Finanzen und Bau der Stadtverwaltung Löbau, Technisches Rathaus, Johannisstraße 1a, 02708 Löbau, 2. Obergeschoss während der üblichen Sprechzeiten zur jedermanns Einsicht bereitgehalten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Vereinbarung. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Zusätzlich wird der Bebauungsplan auf folgenden Wegen bereitgestellt:
auf der Internetseite der Stadt unter www.loebau.de: Startseite → Bürgerservice und Verwaltung → Satzungen → Bauleitplanung
auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de: Startseite → Planverfahren → Behörde, Ort → Löbau
Hinweise:
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zur Zeit gültigen Fassung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Löbau, den 09.07.2026 Gubsch
Oberbürgermeister
Albrecht Gubsch