Bebauungsplan Stadt Löbau Beschluss

Bebauungsplan "Nahversorgungszentrum Breitscheidstraße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 08.08.2025 bis 07.08.2026
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Planzeichnung

Genehmigung der Satzung der Großen Kreisstadt Löbau zum vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 22 „Nahversorgungszentrum Breitscheidstraße“

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau hat in der öffentlichen Sitzung am 05.09.2024 den vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 22 „Nahversorgungszentrum Breitscheidstraße“ gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mit Beschluss Nr. 33/2024/SR als Satzung beschlossen.

Das Plangebiet wird begrenzt durch:

  • die Otto-Staudinger-Straße im Westen,
  • Grundstücke mit Wohnbebauung entlang der Otto-Staudinger-, Gabelsberger- und Stauffenbergstraße im Norden,
  • gewerbliche Betriebsgelände (u.a. Bauhandwerk mit Fachmarkt) im Osten und die Breitscheidstraße im Süden.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 350/h; 358; 358/b; 358/g und Teile der Flurstücke 350/i; 352/3; 358/i und 730 der Gemarkung Löbau und ist im nachfolgenden Lageplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Der vorzeitige Bebauungsplan Nr. 22 „Nahversorgungszentrum Breitscheidstraße“ wurde durch Bescheid des Landratsamtes Görlitz vom 19.09.2024 unter Az.: 3300-03-02-BLP-1782 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wir hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der vorzeitige Bebauungsplan Nr. 22 „Nahversorgungszentrum Breitscheidstraße“, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 31.07.2024 und die Begründung in der Fassung vom 31.07.2024 werden gemäß § 10 Absatz 3 BauGB im Amt Finanzen und Bau der Stadtverwaltung Löbau, Technisches Rathaus, Johannisstraße 1a, 02708 Löbau, 2. Obergeschoss während der üblichen Sprechzeiten zur jedermanns Einsicht bereitgehalten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Vereinbarung. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Zusätzlich wird der Bebauungsplan auf folgenden Wegen bereitgestellt:

auf der Internetseite der Stadt unter www.loebau.de:
Startseite
Bürgerservice und Verwaltung Satzungen Räumliche Planung und Entwicklung

auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de:
Startseite
Planverfahren Behörde, Ort Löbau

Hinweise:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  • nach § 214 Abs. 2a Nummer 3 BauGB beachtliche Mängel bei der Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll,
  • nach § 214 Abs. 2a Nummer 4 BauGB Mängel in der Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der der Großen Kreisstadt Löbau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zur Zeit gültigen Fassung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
         a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
         b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
    unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Löbau, den 14.07.2025                                                                    Gubsch

                                                                                                         Oberbürgermeister

                                             

Kontakt

Oberbürgermeister

Albrecht Gubsch

03585/450-451

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen

Informationen

Übersicht
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