Genehmigung der Satzung der Großen Kreisstadt Löbau zum vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 22 „Nahversorgungszentrum Breitscheidstraße“
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau hat in der öffentlichen Sitzung am 05.09.2024 den vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 22 „Nahversorgungszentrum Breitscheidstraße“ gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mit Beschluss Nr. 33/2024/SR als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet wird begrenzt durch:
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 350/h; 358; 358/b; 358/g und Teile der Flurstücke 350/i; 352/3; 358/i und 730 der Gemarkung Löbau und ist im nachfolgenden Lageplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.
Der vorzeitige Bebauungsplan Nr. 22 „Nahversorgungszentrum Breitscheidstraße“ wurde durch Bescheid des Landratsamtes Görlitz vom 19.09.2024 unter Az.: 3300-03-02-BLP-1782 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wir hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Der vorzeitige Bebauungsplan Nr. 22 „Nahversorgungszentrum Breitscheidstraße“, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 31.07.2024 und die Begründung in der Fassung vom 31.07.2024 werden gemäß § 10 Absatz 3 BauGB im Amt Finanzen und Bau der Stadtverwaltung Löbau, Technisches Rathaus, Johannisstraße 1a, 02708 Löbau, 2. Obergeschoss während der üblichen Sprechzeiten zur jedermanns Einsicht bereitgehalten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Vereinbarung. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Zusätzlich wird der Bebauungsplan auf folgenden Wegen bereitgestellt:
auf der Internetseite der Stadt unter www.loebau.de: Startseite → Bürgerservice und Verwaltung → Satzungen → Räumliche Planung und Entwicklung
auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de: Startseite → Planverfahren → Behörde, Ort → Löbau
Hinweise:
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zur Zeit gültigen Fassung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Löbau, den 14.07.2025 Gubsch
Oberbürgermeister
Albrecht Gubsch
03585/450-451