Bekanntmachung
Ergänzungssatzung „Wohlaer Straße“, OT Carlsbrunn
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.09.2024 für eine Fläche an der Wohlaer Straße im Ortsteil Carlsbrunn die Ergänzungssatzung „Wohlaer Straße“, OT Carlsbrunn gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mit Beschluss Nr. 31/2024/SR als Satzung beschlossen. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung „Wohlaer Straße“, OT Carlsbrunn sind im nachfolgenden Lageplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist die zeichnerische Festsetzung in der Satzung.
Die Ergänzungssatzung „Wohlaer Straße“, OT Carlsbrunn und die Begründung werden gemäß § 10 Absatz 3 BauGB im Amt Finanzen und Bau der Stadtverwaltung Löbau, Technisches Rathaus, Johannisstraße 1a, 02708 Löbau, 2. Obergeschoss während der üblichen Sprechzeiten zur jedermanns Einsicht bereitgehalten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Vereinbarung. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Zusätzlich wird die Ergänzungssatzung auf folgenden Wegen bereitgestellt:
auf der Internetseite der Stadt unter www.loebau.de: Startseite → Bürgerservice und Verwaltung → Satzungen → Räumliche Planung und Entwicklung
auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de: Startseite → Planverfahren → Behörde, Ort → Löbau
Hinweise:
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zur Zeit gültigen Fassung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Löbau, 06.09.2024
Gubsch
Oberbürgermeister
Albrecht Gubsch