Innenbereichssatzung Stadt Löbau Beschluss

Ergänzungssatzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch "Wohlaer Straße", OT Carlsbrunn

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 30.09.2024 bis 29.09.2025
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Planzeichnung

Bekanntmachung

Ergänzungssatzung „Wohlaer Straße“, OT Carlsbrunn

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.09.2024 für eine Fläche an der Wohlaer Straße im Ortsteil Carlsbrunn die Ergänzungssatzung „Wohlaer Straße“, OT Carlsbrunn gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mit Beschluss Nr. 31/2024/SR als Satzung beschlossen. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung „Wohlaer Straße“, OT Carlsbrunn sind im nachfolgenden Lageplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist die zeichnerische Festsetzung in der Satzung.

Die Ergänzungssatzung „Wohlaer Straße“, OT Carlsbrunn und die Begründung werden gemäß § 10 Absatz 3 BauGB im Amt Finanzen und Bau der Stadtverwaltung Löbau, Technisches Rathaus, Johannisstraße 1a, 02708 Löbau, 2. Obergeschoss während der üblichen Sprechzeiten zur jedermanns Einsicht bereitgehalten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Vereinbarung. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Zusätzlich wird die Ergänzungssatzung auf folgenden Wegen bereitgestellt:

auf der Internetseite der Stadt unter www.loebau.de:
Startseite → Bürgerservice und Verwaltung → Satzungen → Räumliche Planung und Entwicklung

auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de:
Startseite → Planverfahren → Behörde, Ort → Löbau

Hinweise:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  • nach § 214 Abs. 2a Nummer 3 BauGB beachtliche Mängel bei der Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll,
  • nach § 214 Abs. 2a Nummer 4 BauGB Mängel in der Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der der Großen Kreisstadt Löbau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der zur Zeit gültigen Fassung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
         a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
         b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
    unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Löbau, 06.09.2024                                                                                                                          

Gubsch

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Albrecht Gubsch

Oberbürgermeister

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