Bebauungsplan Stadt Löbau Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Erweiterung ALDI-Markt, Ahornallee 2"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 09.03.2024 bis 08.03.2025
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Genehmigung der Satzung der Großen Kreisstadt Löbau zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung ALDI-Markt, Ahornallee 2“

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau hat in der öffentlichen Sitzung am 02.11.2023 vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung ALDI-Markt, Ahornallee 2“

gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mit Beschluss Nr. 36/2023/SR als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 1407 der Gemarkung Löbau.

Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung ALDI-Markt, Ahornallee 2“ wurde durch Bescheid des Landratsamtes Görlitz vom 11.01.2024 unter Az.: 3300-03-02-BLP-2277 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wir hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Erweiterung ALDI-Markt, Ahornallee 2“, bestehend aus dem Rechtsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan und die Begründung werden gemäß § 10 Absatz 3 BauGB im Amt Finanzen und Bau der Stadtverwaltung Löbau, Technisches Rathaus, Johannisstraße 1a, 02708 Löbau, 2. Obergeschoss während der üblichen Sprechzeiten zur jedermanns Einsicht bereitgehalten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Vereinbarung. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweise:

Gemäß § 44 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) wird auf Folgendes hingewiesen (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB):

„Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.“

Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 215 Absatz 1 BauGB):

„Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.“

Gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird auf Folgendes hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.         die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.         Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
            Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit
            widersprochen hat,

4.         vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist
a)   die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

            b)   die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
            Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
            gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Löbau, den 12.02.2024                                                                     Gubsch

                                                                                                          Oberbürgermeister

Kontaktperson

Oberbürgermeister

Albrecht Gubsch

03585/450-451

Gegenstände

Übersicht
  • Bebauungsplan
  • Vorhaben- und Erschließungsplan
  • Begründung
  • UVP-Vorprüfung
  • Verträglichkeitsgutachten

Informationen

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