Bebauungsplan Stadt Löbau Beschluss

Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "EDEKA-Markt Promenadenring / Hartmannstraße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.02.2022 bis 25.02.2023
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Genehmigung der Satzung der Großen Kreisstadt Löbau zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „EDEKA – Markt Promenadenring / Hartmannstraße“

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau hat in der öffentlichen Sitzung am 04.11.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „EDEKA – Markt Promenadenring / Hartmannstraße“ gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mit Beschluss Nr. 31/2021/SR als Satzung beschlossen. Der Beschluss über die Satzung wurde am 27.11.2021 im „Stadtjournal“ Löbau amtlich bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 234/1, 234/2, 243/2, 244/1, 244/2, 248, 712 sowie Teilflächen des Flurstückes 243/4 und 704/6 der Gemarkung Löbau. Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach § 13a Absatz 1 Nr. 1 BauGB wurden geprüft und erfüllt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „EDEKA – Markt Promenadenring / Hartmannstraße“ wurde durch Bescheid des Landratsamtes Görlitz vom 31.01.2022 unter Az.: 3300-01-12-BLP-2106 genehmigt. Die redaktionelle Änderung Nr. 1.1 dieses Bescheides wurde vorgenommen. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB werden gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in der Stadtverwaltung Löbau, Technisches Rathaus, Johannisstraße 1a, 02708 Löbau während der üblichen Sprechzeiten zur jedermanns Einsicht bereitgehalten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Vereinbarung. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.

Hinweise:

Gemäß § 44 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) wird auf Folgendes hingewiesen (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB):

„Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.“

Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 215 Absatz 1 BauGB):

„Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.“

Gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird auf Folgendes hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.         die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.         Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
            Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit
            widersprochen hat,

4.         vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist
a)   die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

            b)   die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
            Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
            gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Löbau, den 08.02.2022                                                                     gez. Gubsch

                                                                                                          Oberbürgermeister

Kontaktperson

Kerstin Schäfer

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