Bebauungsplan Stadt Lengenfeld Beschluss

Bebauungsplan Nr. 23 "Solarpark A72 - Weißensand"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.05.2025 bis 27.05.2026
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung der Stadt Lengenfeld

Bekanntmachung der Genehmigung und des Inkrafttretens des Bebauungsplanes
Nr. 23 „Solarpark A72 - Weißensand“

Der Stadtrat der Stadt Lengenfeld hat am 24.06.2024 (Bestätigungsbeschluss am 16.12.2024) den Bebauungsplan Nr. 23 „Solarpark A72 – Weißensand“, Stand Juni 2024, bestehend aus der Planzeichnung Teilfläche West mit zeichnerischem Teil (M 1:2.000) und textlichem Teil im Regelverfahren nach § 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung, Fassung Juni 2024, und der Umweltbericht in der Fassung vom Juni 2024 sowie die Artenschutzrechtliche Begutachtung der Bestände bodenbrütender Vögel als Anlage, Fassung Oktober 2023 wurde gebilligt und dem Bebauungsplan beigefügt.

Die Erteilung der Genehmigung durch das Landratsamt Vogtlandkreis erfolgte ohne Auflagen mit Bescheid Nr. 621.416-230-2025/2 BPl Nr.23 Solarpark A72 Weißensand vom 07.04.2025 und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 23 „Solarpark A72 – Weißensand“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 23 „Solarpark A72 – Weißensand“ kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht, der Anlage und der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 10a Abs. 1 BauGB in der Stadtverwaltung Lengenfeld, Hauptstraße 1, 08485 Lengenfeld im Zimmer 306 während der untenstehenden Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Dienstzeiten:

Montag                          9:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag                        9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch                        geschlossen

Donnerstag                    9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:30 Uhr

Freitag                           9:00 bis 12:00 Uhr

Der in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 23 „Solarpark A72 – Weißensand“ mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch in das Internet auf der Homepage der Stadt Lengenfeld www.stadt-lengenfeld.de unter der Rubrik „Bürgerservice-Stadtentwicklung-Stadtplanung-Bauleitplanung“ eingestellt und über das zentrale Landesportal des Freistaates Sachsen https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die nach den §§ 39 bis 42 BauGB eintretende Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 23 schriftlich gegenüber der Stadt Lengenfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der aktuell gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetz-widrigkeit widersprochen hat und
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lengenfeld, den 12.05.2025

                                                                                          Siegel               

__________________________

Matthias Böttger

1. Stellvertretende Bürgermeister

Kontakt

Stadt Lengenfeld

Bauamt

Frau Ullrich

Hauptstraße 1

08485 Lengenfeld

Tel.: 037606 305-42

Fax: 037606 305-46

E-Mail: k.ullrich@stadt-lengenfeld.de

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