Ortsübliche Bekanntmachung der Stadt Lengenfeld
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB des Satzungsbeschlusses und des Inkrafttretens der Ergänzungssatzung „Rodewischer Straße“, Ortsteil Abhorn in der Fassung vom 26.06.2024 nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Lengenfeld beschloss am 15.07.2024 in seiner öffentlichen Sitzung die Ergänzungssatzung „Rodewischer Straße“, Ortsteil Abhorn nach § 34 Abs. 4, Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB), Fassung vom 26.06.2024, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischem Teil (M 1:1000) und textlichem Teil im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Die Begründung, Fassung 26.06.2024, einschließlich ihrer Anlagen wurden gebilligt und der Satzung beigefügt (Beschlussnummer 081/2024).
Der Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekannt-machung tritt die Ergänzungssatzung „Rodewischer Straße“, Ortsteil Abhorn nach § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst eine Fläche von ca. 4.145 m² und beinhaltet die Flurstücke 11/3, 11/4 und 11/5 sowie Teilflächen der Flurstücke 153/3 und 153/5 der Gemarkung Abhorn.
Für die Baurechtschaffung innerhalb des Satzungsgebietes war dieser Satzung ein Aufstellungsverfahren für einen BBP im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB vorangegangen. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist jedoch gemäß Urteil des BVerwG vom 18.07.2023; AZ. 4 CN 3.22 mit dem Europarecht unvereinbar. Damit konnte das bereits in der Genehmigungsprüfung befindliche Planverfahren nicht zu Ende gebracht werden.
In Abstimmung mit dem Landratsamt Vogtlandkreis wurde das Bauleitverfahren daraufhin im vereinfachten Verfahren durch Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB weiterführt. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wurde im vereinfachten Verfahren von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2, Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Die Eingriffsregelung gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB über die Vermeidung und den Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft wurde abgearbeitet. Deren Ergebnisse fanden in die Satzung Eingang.
Mit der Umsetzung dieser Satzung verfolgt die Stadt Lengenfeld städtebaulich das Ziel, die Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Abhorn zur maßvollen Verdichtung einzubeziehen und kurzfristig Baugrundstücke für Wohneigentum auszuweisen.
Jedermann kann in die Ergänzungssatzung mit der Begründung und ihrer Anlagen in der Stadtverwaltung Lengenfeld, Hauptstraße 1, 08485 Lengenfeld im Zimmer 306, während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten kostenlos einsehen:
Montag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
In die Ergänzungssatzung „Rodewischer Straße“, Ortsteil Abhorn, bestehend aus der Planzeichnung mit zeichnerischem Teil (M 1:1000) und textlichem Teil in der Fassung vom 26.06.2024 sowie der Begründung, Fassung 26.06.2024, einschließlich ihrer Anlagen kann gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Lengenfeld www.stadt-lengenfeld.de unter der Rubrik „Bürgerservice–Stadtentwicklung-Stadtplanung-Bauleitplanung“ sowie über das Zentrale Landesportal www.buergerbeteiligung.sachsen.de Einsicht genommen werden.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lengenfeld geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Lengenfeld, den 12.08.2024
Dienststempel
V. Bachmann,
Bürgermeister
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Stadt Lengenfeld
Bauamt
Frau Ullrich
Hauptstraße 1
08485 Lengenfeld
Tel.: 037606 305-42
Fax: 037606 305-46