Der Stadtrat der Stadt Lengenfeld stimmte in seiner öffentlichen Sitzung am 20.11.2017 der Einleitung des Satzungsverfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Einzelhandelssteuerung im unbeplanten Innenbereich“, der Stadt Lengenfeld zu.
Der Stadtrat hat weiterhin den Entwurf der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Einzelhandelssteuerung im unbeplanten Innenbereich“, der Stadt Lengenfeld in der Fassung vom 01.11.2017, bestehend aus dem zeichnerischen Teil (M 1:2.500) und dem textlichen Teil sowie der Begründung beschlossen und die Unterlagen zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Das Plangebiet erstreckt sich auf den gesamten unbeplanten Innenbereich der Stadt Lengenfeld. Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung ist der Abbildung zu entnehmen. Er ist identisch mit dem Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes.
Der Bebauungsplan Nr. 11 sollte der Umsetzung der mit dem Einzelhandelskonzeptes der Stadt Lengenfeld formulierten Grundsätze und Ziele zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung bis zum Jahr 2020 sicherstellen. Dies betrifft insbesondere die Erhaltung des zentralen Versorgungsbereiches im Stadtzentrum für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sowie dessen Stärkung und weitere Entwicklung durch die Konzentration weiterer Einzelhandelsansiedlungen und eine daran geknüpfte weitere Innenentwicklung der Stadt Lengenfeld. Trotz Anwendung des Einzelhandelskonzeptes in Form des Bebauungsplanes Nr. 11 blieb die beabsichtigte Schutz- und Steuerungswirkung weitestgehend erfolglos. Auch ist der Eintritt des gewünschten Erfolgs in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Eine Fortgeltung ist demnach nicht mehr erforderlich.
Bei dem Bebauungsplanes Nr. 11 „Einzelhandelssteuerung im unbeplanten Innenbereich“, der Stadt Lengenfeld handelt es sich um einen Bebauungsplan mit Festsetzungen ausschließlich nach § 9 Abs. 2a BauGB. Gemäß § 13 Abs. 1 BauGB kann dessen Aufhebung im vereinfachten Verfahren erfolgen. Soweit wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, vom Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB zu Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen abgesehen. Die Erstellung der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 und das Monitoring nach § 4c BauGB sind entbehrlich.
Die Entwurfsunterlagen der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Einzelhandelssteuerung im unbeplanten Innenbereich“ der Stadt Lengenfeld in der Fassung vom 01.11.2017 einschließlich der Begründung liegen in der Zeit
vom 08.01.2018 bis 09.02.2018
in der Stadtverwaltung Lengenfeld, Hauptstraße 1, Zimmer 205, 08485 Lengenfeld während der Dienstzeiten:
Montag 9.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.30 Uhr Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich unter o. g. Adresse oder mündlich zur Niederschrift bei o. g. Dienststelle abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Zeitgleich werden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Lengenfeld, den 20.12.2017
Bachmann Bürgermeister
Stadtverwaltung Lengenfeld
Bauamt
Frau Hinkeldei
Telefon: 037606/305-42
E-Mail: bauamt-hinkeldei@lengenfeld.de