Bebauungsplan Stadt Leisnig Beschluss

Bebauungsplan Wohnbebauung "Eichbergblick"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 06.05.2021 bis 05.05.2022
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Planzeichnung

Stadt Leisnig                                              

Öffentliche Bekanntmachung 

Inkrafttreten des Bebauungsplanes  

Wohnbebauung „Eichbergblick“ 

Der Stadtrat der Stadt Leisnig hat am 29.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan

Wohnbebauung „Eichbergblick“, Stadt Leisnig als Satzung beschlossen.

Der Planbereich wird begrenzt:

im Norden:            durch bestehende Wohnbebauung der Karl-Liebknecht-Straße

im Osten               durch angrenzendes Offenland, welches im weiteren Verlauf durch eine

                              Kleingartennutzung (Am Buchgrund) eingefasst wird

im Süden:             durch Gartenlandstruktur

im Westen:           durch die Wohnbebauung entlang der Chemnitzer Straße

Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 20.10.2017, redaktionell ergänzt am 12.03.2021.

Der Bebauungsplan Wohnbebauung „Eichbergblick“, Stadt Leisnig tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a BauGB beim Bau- und Ordnungsamt der Stadtverwaltung Leisnig, 04703 Leisnig, Markt 1, Zimmer 46 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Von dieser Einsichtnahme werden u.a. erfasst, die Einsicht in Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Technische Regelwerke wie DIN 4066, DIN 14090, DIN 14210 und Andere. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Gleichzeitig werden die Planunterlagen auf der Homepage der Stadt Leisnig sowie dem Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes ein nach § 214 Abs. 2 a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlichen werden, wenn Sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.             die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.             Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die

                Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.             der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit

                widersprochen hat,

4.             vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

                a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

                     oder

                b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formschrift gegenüber der Gemeinde

     unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,    

     schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Leisnig, den 30.04.2021          

Goth     

Bürgermeister

Kontakt

Frau

Peggy Huber

Sachgebiet Bauverwaltung

Markt 1

04703 Leisnig

Tel: 034321/666-55

Mail: bauverwaltung@leisnig.de

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