Stadt Leisnig
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Wohnbebauung „Eichbergblick“
Der Stadtrat der Stadt Leisnig hat am 29.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan
Wohnbebauung „Eichbergblick“, Stadt Leisnig als Satzung beschlossen.
Der Planbereich wird begrenzt:
im Norden: durch bestehende Wohnbebauung der Karl-Liebknecht-Straße
im Osten durch angrenzendes Offenland, welches im weiteren Verlauf durch eine
Kleingartennutzung (Am Buchgrund) eingefasst wird
im Süden: durch Gartenlandstruktur
im Westen: durch die Wohnbebauung entlang der Chemnitzer Straße
Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 20.10.2017, redaktionell ergänzt am 12.03.2021.
Der Bebauungsplan Wohnbebauung „Eichbergblick“, Stadt Leisnig tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a BauGB beim Bau- und Ordnungsamt der Stadtverwaltung Leisnig, 04703 Leisnig, Markt 1, Zimmer 46 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Von dieser Einsichtnahme werden u.a. erfasst, die Einsicht in Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Technische Regelwerke wie DIN 4066, DIN 14090, DIN 14210 und Andere. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Gleichzeitig werden die Planunterlagen auf der Homepage der Stadt Leisnig sowie dem Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes ein nach § 214 Abs. 2 a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlichen werden, wenn Sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Leisnig, den 30.04.2021
Goth
Bürgermeister
Frau
Peggy Huber
Sachgebiet Bauverwaltung
Markt 1
04703 Leisnig
Tel: 034321/666-55
Mail: bauverwaltung@leisnig.de