Bebauungsplan Stadt Leipzig Beschluss

Bebauungsplan Nr. 208 „Industriegebiet Seehausen II“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 23.05.2020 bis 22.05.2021
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Planzeichnung

Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat am 29.04.2020 den Bebauungsplan Nr. 208 "Industriegebiet Seehausen II" (Vorlage Nr. VII-DS-00653) beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Er ist im Stadtplanungsamt niedergelegt und kann wie unten angegeben kostenlos für die Dauer von zwei Wochen eingesehen werden.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Das Plangebiet befindet sich in Leipzig-Nord, im Ortsteil Wiederitzsch zwischen Maximilianallee und Podelwitzer Straße (entsprechend kartenmäßiger Darstellung). Zur vollständigen Kompensation der geplanten baulichen Eingriffe sind außerhalb des Plangebiets Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Es handelt sich um ca. 9,5 Hektar, die sich im Eigentum der Stadt Leipzig befinden und z. B. zur Anpflanzung von Straßenbäumen in Seehausen und Hohenheida (Podelwitzer Straße, Plaußiger Weg), zur Entsiegelung in Göbschelwitz (Stallanlage), Böhlitz-Ehrenberg (Schlobachshof), Liebertwolkwitz (Stallanlage, Klinkerwerk) und zur Aufforstung in Liebertwolkwitz und Sommerfeld (Willwisch) vorgesehen sind.

Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung vor allem großflächiger Gewerbebetriebe geschaffen.

Der Bebauungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung können im Stadtplanungsamt, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig, Zimmer 498 während der Dienststunden

Mo/Mi             8.00 - 15.00 Uhr

Di/Do              8.00 -  16.00 Uhr

Fr                     8.00 - 12.00 Uhr

eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Die zusammenfassende Erklärung beinhaltet, wie die Umweltbelange, die Ergebnisse der Beteiligungsprozesse und anderweitige Planungsmöglichkeiten beim Zustandekommen des Plans berücksichtigt wurden. 

Die genannten Unterlagen sind auch im Internet über das Ratsinformationssystem der Stadt Leipzig unter https://ratsinfo.leipzig.de einsehbar.

Rechtsbehelf:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Leipzig unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 der SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dezernat Stadtentwicklung und Bau

Stadtplanungsamt

Bildtext:

Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 208 "Industriegebiet Seehausen II " (fett umrandet)

Kartengrundlage: Amt für Geoinformation und Bodenordnung

Kontakt

Stadt Leipzig

Stadtplanungsamt

Postanschrift: 04092 Leipzig

Hausanschrift: Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

Auskünfte erteilt das Sachgebiet Planinformation und Öffentlichkeitsbeteiligung des Stadtplanungsamtes:

Neues Rathaus, 4. Etage, Zi. 498

Sie sprechen mit Frau Elhattab oder Herrn Stirn.

Telefon: 0341 123-4948 oder -4846

E-Mail: stadtplanungsamt@leipzig.de

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  • Begründung

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