Umfrage Landkreis Bautzen Arbeit

Abfrage zu Gleichstellungsbeauftragten in sächsischen Kommunen

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 22.07.2026 bis 28.08.2026
  • Teilnehmer 14 Teilnehmer
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Nach § 64 Abs. 2 SächsGemO sind Kommunen mit eigener Verwaltung verpflichtet, kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

Nach § 13 SächsGleiG besteht außerdem die Pflicht, bei mehr als 20 nicht nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten eine Gleichstellungsbeauftragte für die Bediensteten zu bestellen.

Die Landesdirektion Sachsen, Referat 39, ist Ansprechpartner der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten und möchte diese vernetzen, informieren und begleiten. Daher bittet die Landesdirektion Sachsen um Informationen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden hinsichtlich der örtlichen Ausgestaltung des Themenbereichs Gleichstellung.

Die gesammelte Rückmeldung für den Landkreis Bautzen erfolgt über die Gleichsstellungsbeauftragte Frau Madeleine Lenz.

Abfrage zu Gleichstellungsbeauftragten in sächsischen Kommunen

Kommunale Gleichstellungsbeauftragte gem. § 64 Abs. 2 SächsGemO

Vorhanden?
  • Datenformat: Datum (z.B. 31.3.2016)
  • Datenformat: E-Mail
  • Datenformat: Ganzzahl

Interne Gleichstellungsbeauftragte gem. § 13 SächsGleiG

Vorhanden?
  • Datenformat: Datum (z.B. 31.3.2016)
  • Datenformat: E-Mail
  • Datenformat: Ganzzahl

Gleichstellungsplan gem. § 23 SächsGleiG

Vorhanden
  • Datenformat: Datum (z.B. 31.3.2016)
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Gleichsstellungsbeauftragte

Madeleine Lenz

kommunale Gleichstellungsbeauftragte Landkreis Bautzen

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Die Daten werden gesammelt für die Anfrage der Landesdirekton Sachsen.

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