Bebauungsplan Gemeinde Käbschütztal Beschluss

Bebauungsplan "Wohngebiet Krögis"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.06.2025 bis 15.06.2026
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Gemeinde Käbschütztal
Landkreis Meißen

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Bekanntmachung über die Inkraftsetzung des Bebauungsplans „Wohngebiet Krögis“
Rückwirkende Inkraftsetzung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB


Der B-Plan „Wohngebiet Krögis“ in der Fassung vom 24.01.2025 wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Käbschütztal am 25.02.2025 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 17.03.2025 ortsüblich durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 3/25 der Gemeinde Käbschütztal.

Die ordnungsgemäße Ausfertigung des Planexemplars enthielt jedoch einen beachtlichen Mangel, der mit Schreiben des Landratsamtes Meißen vom 14.05.2025 gerügt wurde. Der Plan ist damit formell rechtswidrig.

Eine grundlegende Veränderung der Sach- und Rechtslage, die zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans „Wohngebiet Krögis“ geführt hätte, ist in der Zwischenzeit nicht eingetreten. Zur Behebung dieses Ausfertigungsmangels wird ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt, das eine Inkraftsetzung des Bebauungsplans auch mit Rückwirkung zulässt. Gründe, die einer rückwirkenden Inkraftsetzung entgegenstehen würden, sind nicht erkennbar.

Der Bebauungsplan „Wohngebiet Krögis“ wird deshalb in der am 25.02.2025 beschlossenen Fassung hiermit erneut bekanntgegeben und tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend mit geänderten Verfahrensvermerken zum 17.03.2025 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Wohngebiet Krögis“ bestehend aus der Planzeichnung mit Textteil und die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach      § 10a Abs. 1 BauGB vom Tag der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Käbschütztal, OT Krögis, Kirchgasse 4A, 01665 Käbschütztal, während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Außerdem ist der Bebauungsplan „Wohngebiet Krögis“ mit allen Anlagen auch auf der Internetseite der Gemeinde Käbschütztal unter
https://www.gemeinde-kaebschuetztal.de/downloads

und im Landesportal Sachsen unter

https://buergerbeteiligung.sachsen.de

eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans „Wohngebiet Krögis“ schriftlich gegenüber der Gemeinde Käbschütztal geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Käbschütztal unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Krögis, 02.06.2025                                                     

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Frank Müller
Bürgermeister             

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Frau Kühne - Sachbearbeiterin Liegenschaften
Telefon: 035244/487-14

Herr Müller - Bürgermeister
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